Änderung der Gesetzeslage beim Elternunterhalt?

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Laut eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll es zu erheblichen Entlastungen im Bereich der Unterhaltspflicht von Kindern für Pflegebedürftige Eltern geben.

Der Gesetzentwurf sieht eine gesetzliche Vermutungsregel vor, die dafür sorgen soll dafür, dass Angehörige grundsätzlich nicht mehr für Pflegekosten der Betroffenen einspringen müssen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Träger ein Einkommen über der Schwelle von 100.000,00 € brutto vermutet, müssen Angehörige ihr Einkommen offenlegen.

Zum Hintergrund: Wenn Eltern die Kosten für Pflege im Alter nicht allein aufbringen können, werden in der Regel ihre erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, möchte die Bundesregierung die Einkommensgrenze einführen – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Nach Angaben der Bundesregierung erhalten derzeit fast 400.000 alte Menschen finanzielle Hilfe vom Staat, um den Pflegedienst oder den Aufenthalt im Pflegeheim bezahlen zu können. 

Profitieren sollen auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben – zum Beispiel für Gebärdendolmetschen oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2019 die Pläne der Bundesregierung beraten. Nach Auffassung der Ländervertretung spiegele die lückenhaften Datengrundlage die derzeitige Kostenberechnung und die Belastung für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe nicht in angemessenem Umfang wider. Bevor ein solches Gesetz verabschiedet wird müssen etwaige Mehrbelastungen für Länder und Kommunen durch den Bund kompensiert werden. 

Zudem fordert der Bundesrat eine Übergangsregelung, um eine Finanzierungs- bzw. Rentenlücke für Menschen mit Behinderung zu schließen, die nach der Systemumstellung durch das neue Bundesteilhabegesetz für den Monat Januar 2020 droht.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht.


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