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Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses

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Nach § 14 II TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund (so ein Grund wäre z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, zur Erprobung u.a.) für maximal 2 Jahre befristet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine solche Befristung nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine zeitliche Begrenzung war bislang nicht vorgesehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 06.04.2011 entschieden, dass dies nicht mehr gilt, wenn seit der letzten Beschäftigung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Falls dieser zeitliche Abstand eingehalten wurde, kann eine weitere sachgrundlose Befristung erfolgen.

Dies geschah in Anlehnung an die mittlerweile auf drei Jahre begrenzte Regelverjährung des § 195 BGB.

Peter

Rechtsanwalt


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