Unzulässige Befristung eines Arbeitsverhältnisses

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Alleine der Umstand, dass eine Stelle in einem Haushaltsplan als „künftig wegfallend” (kw) bezeichnet wird, rechtfertigt keine Befristung i. S. v. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). So urteilte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 02.09.2009. Dem Richterspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 beschäftigt. Am 15.09.2006 schlossen die Parteien einen weiteren, ebenfalls befristeten Arbeitsvertrag, der vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 gültig sein sollte. In dem Haushaltsplan der Arbeitgeberin für das Jahr 2007 wurden 58 der insgesamt 658 Stellen der Abteilung der Arbeitnehmerin mit einem kw-Vermerk versehen.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam, da kein nachvollziehbarer Sachgrund für die Befristung vorliegt. Zum einen besage der kw-Vermerk in dem Haushaltsplan der Arbeitgeberin nichts darüber, ob die wegfallenden Stellen mit befristeten oder unbefristeten Stellen besetzt werden sollen. Es lasse sich daher nicht schlussfolgern, dass die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet werden sollte, die lediglich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien. Zum anderen ergebe sich aus dem kw-Vermerk nicht, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nur vorübergehend bestehe.


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