Änderungen beim Kurzarbeitergeld - reguläre Regelungen seit Juli wieder in Kraft

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In der Corona-Pandemie ermöglichten Verordnungen einen vereinfachten Zugang zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Nach dem Auslaufen der „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ Ende Juni gelten nun wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen. Im Einzelnen:


Zwischenzeitlich genügte es für die Beantragung von Kurzarbeit, dass 10 % der Beschäftigten von Entgeltausfall betroffen waren. Seit dem 1. Juli 2023 ist wieder erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % hat.


Während der Corona-Pandemie war die Regelung außer Kraft gesetzt, dass Mitarbeitende mit flexiblen Arbeitszeitmodellen zunächst Plusstunden abbauen und sodann soweit möglich Minusstunden aufbauen mussten. Auch diese Regelung ist seit dem 1. Juli 2023 wieder in Kraft.


Wie bereits vor den Sonderregelungen der Pandemie gilt außerdem seit dem 1. Juli 2023, dass Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld (mehr) beziehen können.


Häufige Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld schnell geklärt


Kann jeder Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? Das kann der Arbeitgeber nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens einem erheblichen, zeitlich begrenzten und für ihn unvermeidlichen Arbeitsausfall (§ 95 ff. SGB III) und zweitens einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Das kann ein Tarifvertrag, ein Vorbehalt im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. In Betrieben mit Betriebsrat ist zusätzlich dessen Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).


Wer beantragt und wer zahlt Kurzarbeitergeld? Der Arbeitgeber beantragt für die Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit direkt an die Arbeitnehmer gezahlt. Gezahlt wird 60 % des so genannten ausgefallenen pauschalierten Nettogehaltes, lebt ein Kind im Haushalt, sind es 67 %. Die Bezugsdauer ist auf ein Jahr begrenzt.


Entstehen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld Nachteile? Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wirkt sich Kurzarbeitergeld kaum nachteilig aus, insbesondere werden Sozialversicherungsbeiträge bemessen an einem fiktiven Entgelt von 80 % des Bruttoentgeltes abgeführt. Im Rahmen der Besteuerung herrscht grundsätzlich Steuerfreiheit, allerdings erhöht sich durch den Progressionsvorbehalt der Steuersatz des Einkommens in dem Jahr, in dem Kurzarbeitergeld bezogen wird. Für einen späteren Bezug von Elterngeld wird Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt, so dass hier zu Nachteilen beim späteren Bezug von Elterngeld kommen kann.


Kann trotz Kurzarbeit gekündigt werden? Je nachdem. Da für eine Kündigung wegen Betriebsschließung der dauerhafte Wegfall der Arbeitskraft nachgewiesen werden muss und Kurzarbeit ein Instrument bei vorübergehend vermindertem Arbeitsaufkommen ist, kann sich beides ausschließen. Die Kurzarbeit kann dann ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Kündigung sein. Im Fall einer geplanten Umstrukturierung kann eine Kündigung jedoch trotz Kurzarbeit rechtmäßig sein. Hier kommt es auf die jeweiligen Einzelheiten und Begleitumstände an.



Weitere Hinweise zum Thema und zum Urteil können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/blog/kurzarbeitergeld-ab-juli-2023/ nachlesen.


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