Ärzte: Gefahr durch die Abfärberegelung bei Coronatests und -impfungen?

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In der Ärzteschaft und bei deren Steuerberatern herrschte große Unsicherheit, ob die zum Teil durch das Personal durchgeführten Corona-Tests und - impfungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen seien.

 Folgen der Gewerblichkeit

Bei einer Arztpraxis mit nur einem Arzt fiele im Falle der Annahme der Gewerblichkeit der Corona - Test und - impfungen Gewerbesteuer auf die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten an. Das ließe sich            (insbesondere wegen der Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) noch verschmerzen. 

Bei eine als Personengesellschaft betriebenen Gemeinschaftspraxis könnte die Annahme der Gewerblichkeit katastrophale Folgen haben:

Übersteigen die Einkünfte aus den Tests und den Impfungen eine von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze (und davon ist aufgrund des pandemiebedingten Umfanges der Tätigkeiten auszugehen), so wird die gesamte Tätigkeit aller Ärzte der Praxis als gewerblich angesehen. Das bedeutet, dass also auch der gesamte  klassische ärztliche Bereich der Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt.

Dies ist eine wirtschaftliche Katastrohe.

 Klarstellung des Bundesfinanzministeriums

Das Ministerium hat in einem Rundschreiben klargestellt, dass es weder die Durchführung von 

Corona - Tests als auch von - impfungen als gewerblich ansieht.

Auch das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten sei eine originäre ärztliche Tätigkeit und daher nicht gewerblich.

 bekannte Formel bei der Mithilfe anderer Personen

Bei der Beurteilung der Mithilfe anderer Personen greift das Ministerium auf eine lange bekannte Formel de Rechtsprechung zurück: Die Durchführung von Tests pp. durch Personal sei unschädlich, soweit der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig sei. 

Das bedeutet: Solange der Arzt durch Anweisungen und die Kontrolle von deren Umsetzung der Tätigkeit seines Personals seinen Stempel aufdrückt, ist diese Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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