Ärztliche Behandlungsfehler – Prozesserfolge der geschädigten Patienten in Deutschland

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Düsseldorf

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Perityphlitischer Abszess nach nicht erkannter Appendizitis, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 294/14

Chronologie:

Die Klägerin litt unter starken Bauchschmerzen und stellte sich bei ihrem Hausarzt, dem Beklagten, vor. Dieser schickte die Klägerin ohne genauere Abklärung der Symptome wieder nach Hause. Da sich die Schmerzen nicht besserten, suchte die Klägerin den Beklagten eine Woche später erneut auf und bestand auf eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus. Die Einweisungsdiagnose lautete: Rechtsseitige Unterbauchschmerzen, z. B. Appendizitis. Es zeigte sich ein massiv erhöhter CRP-Wert. Noch am gleichen Tage erfolgte die operative Entfernung des Blinddarms. Es war bereits ein Abszess entstanden. Die Klägerin leidet nunmehr unter einem Verwachsungsbauch.

Verfahren:

Vor dem Verfahren hatte sich bereits die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein (Az. Z 2802 – 1/12) mit dem Vorfall befasst und im Ergebnis von einer Schicksalhaftigkeit gesprochen. Demgegenüber geht der vom Gericht bestellte Sachverständige von einer ärztlichen Fehlbehandlung aus. Das Gericht hat den Parteien sodann eine gütliche Einigung über eine hohe vierstellige Summe angeraten.

Anmerkungen:

Auch wenn vorgerichtlich eingeholte Gutachten, beispielsweise über den Medizinischen Dienst einer Krankenkasse, oder die Gutachterkommission einer Ärztekammer für den Patienten negativ ausfallen, kann sich das Bild im gerichtlichen Verfahren noch ändern. Gerichte holen in der Regel in Arzthaftungsprozessen neue Gutachten ein. Das gerichtliche Vorgehen war insoweit für die Klägerin erfolgreich, meint RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Landgericht Wiesbaden

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Laparotomie führt zu Dünndarmileus aufgrund vergessenen Bauchtuches, LG Wiesbaden, Az.: 3 O 174/14

Chronologie:

Der Kläger begab sich aufgrund von akuten Schmerzen im rechten Unterbauch in die Behandlung der Beklagten. Es war eine notfallmäßige Laparotomie erforderlich. Postoperativ litt der Kläger nach wie vor unter Schmerzen und Übelkeit. Er begab sich erneut in stationäre Behandlung. Eine CT-Untersuchung ergab einen Dünndarmverschluss. Eine Re-Laparotomie war erforderlich, anlässlich derer festgestellt wurde, dass ein großes Bauchtuch zu dem Dünndarmverschluss geführt hatte, das sodann entfernt wurde.

Verfahren:

Das Landgericht Wiesbaden hat aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage den Parteien nahegelegt, sich gütlich zu einigen. Nachdem die Beklagtenseite zuvor lediglich bereit gewesen war, eine pauschale Entschädigung von 3.000,- Euro zu akzeptieren, einigten sich die Parteien nunmehr auf richterlichen Vorschlag auf eine Pauschalabgeltung von 15.000,- Euro.

Anmerkungen:

Ist in einem Arzthaftpflichtprozess die Sach- und Rechtslage eindeutig, so wie hier, ist es in der Regel nicht erforderlich, ein fachmedizinisches Gutachten einzuholen. Mit der vorgeschlagenen Abfindungssumme wird der Kläger für seine erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen angemessen entschädigt, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Oberlandesgericht Hamm

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhafte Sigmaresektion mit Descendorektostomie, OLG Hamm, Az.: I – 3 U 22/15

Chronologie:

Der Kläger begab sich aufgrund linksseitiger Unterbauchschmerzen in die Behandlung der Beklagten. Es wurde eine Sigmadivertikulitis mit Abszessbildung diagnostiziert und operativ behandelt. Postoperativ litt der Kläger unter gesundheitlichen Problemen, wie Inkontinenz, Erektionsstörungen und psychischen Beschwerden.

Verfahren:

Das Landgericht Essen hatte in der Vorinstanz nach Einholung eines neurourologischen Gutachtens die Klage als unbegründet abgewiesen (Az.: 1 O 49/12). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes kam der OLG – Senat zur Feststellung, dass die vorgenommene Operation nicht indiziert gewesen ist und schlug den Parteien einen Vergleich im deutlich vierstelligen Bereich für die unnötige Operation vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen:

Es stellt sich in Arzthaftungsprozessen immer wieder heraus, dass erstinstanzliche Entscheidungen durch Berufungsgerichte gekippt werden. Mittels qualifizierter juristischer Vertretung gelingt es daher vielfach, für medizingeschädigte Patienten, doch noch zum Erfolg zu kommen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.



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