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AG Frankfurt am Main urteilt gegen Deutsche Bank wegen Bearbeitungsentgelt in Baufinanzierung

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In einem von uns geführten Prozess hat das Amtsgericht Frankfurt am 15.03.2013 die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG verurteilt eine Kreditbearbeitungsgebühr von 1.200 € aus einem Baukredit zu erstatten.

"Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 1.200,- € aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Beklagte hat ohne Rechtsgrund 1.200,- € des Nettokreditbetrages einbehalten. Denn die Vertragsklausel über den Einbehalt von Bearbeitungskosten in Höhe von 1 % ist unwirksam (§ 307 BGB)."

Der streitgegenständliche Kreditvertrag wurde im Jahre 2009 geschlossen. Der Kläger finanzierte mit dem Kredit den Kauf einer Immobilie. Das Gericht verurteilte die Deutsche Bank auch zur Zahlung von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten, Übernahme aller Verfahrenskosten, Verzinsung der Bearbeitungsgebühr sowie zur Neuberechnung des Darlehens.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Bank kann noch bis Anfang Mai 2013 Berufung gegen das verbraucherfreundliche Urteil einlegen. Dann müsste sich das Landgericht Frankfurt mit dem Rechtsstreit befassen. Angesichts der derzeit noch uneinheitlichen Rechtsprechung des AG Frankfurt am Main, ist die Berufung wahrscheinlich.

In einem nicht von uns geführten Prozess läuft bereits ein Berufungsverfahren gegen die Deutsche Bank vor dem Landgericht Frankfurt. Ein Ergebnis soll hier voraussichtlich in der Jahresmitte 2013 bekannt werden. In 1. Instanz hatte sich die Deutsche Bank durchgesetzt.

In einem ähnlich gelagerten Fall der die Postbank betrifft, wird bereits in Kürze das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn erwartet. In 1. Instanz hatte hier das Amtsgericht Bonn für den von uns vertretenen Kläger entschieden.



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