AG Stuttgart – alkoholisiertem E-Scooterfahrer ist Fahrerlaubnis zu entziehen

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E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Der Presse ist zu entnehmen, dass bereits jede dritte Trunkenheitsfahrt in Stuttgart mit einem E-Scooter erfolgt (Südkurier vom 25.08.2020).

Das Amtsgericht Stuttgart verhängte bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille z.B.  eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verbunden mit einem Entzug der Fahrerlaubnis.

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit bei Ausfallerscheinungen erfolgen. Ist der Betroffene noch innerhalb der Probezeit, gilt für ihn ein absolutes Alkoholverbot von 0,0 Promille.

Bei dem Fahrer eines PKW, der erstmalig ohne Unfall wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft wird, ist - regional unterschiedlich - von 40-50 Tagessätzen auszugehen. Bei E-Scootern ist mit etwas weniger Tagessätzen von 10-30 zu rechnen. Die Sperrzeiten sind ebenfalls etwas kürzer.

Das Amtsgericht Fürth hat mit Urteil vom 03.07.2020 – Az.: 462 Ds 606 Js 54600/20jug – dagegen entschieden, dass es ausreiche, gegenüber einem Angeklagten, der in Folge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, ein 6-monatiges Fahrverbot zu verhängen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insoweit nicht erforderlich. Der Verurteilte bekommt seinen Führerschein nach Ablauf der Frist beim Fahrverbot zurück, ohne dass ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden muss.

Vor bayerischen Gerichten kann die Höhe der Tagessätze nach Erfahrung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen durchaus noch höher ausfallen. Rechtsanwalt Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. 

Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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