🚫📚 AGB-Klausel unwirksam: KEINE Rückzahlung von Fortbildungskosten 💼📉

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Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2023 (9 AZR 187/22) geht es um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Klägerin, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei, hatte mit der Beklagten einen Fortbildungsvertrag abgeschlossen. Dieser sah vor, dass die Beklagte an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teilnimmt und dafür finanziell unterstützt wird. Die Rückzahlungspflicht sollte eintreten, wenn die Beklagte das Examen nicht besteht oder das Unternehmen vorzeitig verlässt.

Das Landesarbeitsgericht hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, doch das Bundesarbeitsgericht kam zu einer anderen Einschätzung. Es erklärte die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag für unwirksam. Die Regelung benachteilige die Beklagte unangemessen, da sie nicht ausreichend zwischen verschiedenen Gründen für das Nichtbestehen des Examens differenziere.

Die Kernfrage war, ob die Beklagte diese Kosten zurückzahlen muss, nachdem sie das Unternehmen verließ, ohne die Prüfung abgelegt zu haben. Im Fortbildungsvertrag war festgelegt, dass die Fortbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, wenn die Beklagte das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem oder wiederholt nicht abgelegtem Berufsexamen verlässt.

Das BAG entschied, dass die Rückzahlungsklausel unwirksam ist. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, indem sie nicht ausreichend zwischen den Gründen für das Nichtablegen der Prüfung differenziert. Insbesondere berücksichtigt die Klausel nicht die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer das Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers verlässt.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ähnliche Vereinbarungen getroffen haben. Es verdeutlicht, dass Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen sorgfältig ausgestaltet sein müssen und nicht pauschal auf das Nichtbestehen des Examens abstellen können. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um unangemessene Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden.

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