Rückzahlung von Fortbildungskosten - Klausel entscheiden über Wohl und Wehe

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Immer wieder begegnen uns in der Praxis Fragen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten. In vielen Fällen sind Vereinbarungen hierzu unwirksam. So hält z.B. eine Klausel nicht stand, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer Eigenkündigung vorsieht.

Das LAG Rheinland-Pfalz (LAG) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Klausel wie folgt lautete:

„Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag […] ist von den Studierenden […] zurückzuerstatten bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist.“

Die Mitarbeiterin kündigte ihr Ausbildungsverhältnis vor Beendigung der Ausbildung. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin Ausbildungskosten i.H.v. ca. 8.000 EUR zurück. Das LAG lehnte einen Rückzahlungsanspruch ab.

Rückzahlungsklausel muss Sonderfälle abdecken

Die Rückzahlungsklausel benachteilige die Mitarbeiterin unangemessen und sei daher gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel beinhalte keine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht für den Fall, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin (mit) veranlasst wurde, z.B. bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.

Das Urteil überrascht angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BAG zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht. Eine folgenlose Eigenkündigung muss möglich sein, wenn die Kündigungsgründe nicht aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Neutrale Gründe wie etwa eine unverschuldete, dauerhafte Leistungsunfähigkeit dürften nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen. Auch muss von Anfang an klar und nachvollziehbar sein, welche Kosten ggfs. zurückgezahlt werden müssen.

Arbeitgeber müssen die Verträge sehr genau aufsetzen

Das Urteil zeigt, dass es ausreicht, dass die Klausel einen theoretischen Fall (hier: Mitveranlassung der Kündigung durch den Arbeitgeber) nicht berücksichtigt. Damit ist die Klausel unwirksam und die Rückzahlungspflicht entfällt. Ob die Arbeitgeberin vorliegend tatsächlich die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin mit veranlasst hat und was der eigentliche Grund für die Kündigung war, ist irrelevant.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2023 – 7 Sa 249/22


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