Rückzahlung von Fortbildungskosten

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Nicht selten kommt es dazu, dass der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einem Arbeitnehmer die Fortbildung /Weiterbildung ermöglicht und die Kosten hierfür übernimmt. Die Gründe hierfür variieren. Häufig sind es betriebliche Gründe des Arbeitgebers die sein Interesse an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers begründen. Durchaus denkbar sind aber auch die Fälle wo der Arbeitnehmer selbst die Fort-und/oder Weiterbildung wünscht. In der Regel wird, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Maßnahme trägt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet im Falle einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an den Kosten zu beteiligen. 

Die Gestaltung dieser Vereinbarungen sind vielfältig und sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Um entsprechende außergerichtliche oder auch gerichtliche Auseinandersetzungen zur Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung zu vermeiden, empfiehlt sich sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer die Vereinbarung zuvor anwaltlich überprüfen zu lassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 1. März 2022
-9 AZR 260/21- bestätigt, dass Rückzahlungsverpflichtungen durch die ein Arbeitnehmer im Falle einer selbst veranlassten vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligt wird, grundsätzlich zulässig sind. Das Bundesarbeitsgericht stellt in dieser Entscheidung aber auch klar, dass die Verpflichtung zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten nicht grundsätzlich an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor dem Beendigungszeitpunkt geknüpft werden darf. Der Arbeitgeber muss die Fälle in denen er kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus der Vereinbarung herausnehmen. Insofern ist eine Regelung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorgelegt wird und in der es heißt, dass der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des vorgesehenen Beendigungszeitpunktes beendet, unwirksam, wenn sie auch die Fälle einer Eigenkündigung wegen einer unverschuldeten dauerhaften Leistungsunfähigkeit erfasst. 

Um bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine bösen Überraschungen zu erleben, wird daher dringend empfohlen sich vor Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten anwaltlich beraten zu lassen.


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