Agrofinanz GmbH / Kleve: Die 10 häufigsten Fragen (sog. „FAQ“) zum Insolvenzverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Weil die meisten Menschen keine Lust auf „Anwaltsromane“ haben, habe ich versucht, die 10 wichtigsten Fragen, die uns von Mandanten gestellt wurden, zu beantworten.

Wir versuchen, jede Frage mit Ja oder Nein zu beantworten, was nicht immer ohne Ironie möglich ist.

Fragen

  1. Soll ich die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?
  2. Kriege ich mein gesamtes Geld zurück?
  3. Erhalte ich denn wenigstens die Quote in Kürze ausgezahlt?
  4. Sollte ich einen Anwalt beauftragen?
  5. Muss ich meine Forderung zwingend bis zum 21. Juni 2016 anmelden?
  6. Ist eine Klage gegen die Chefs der Agrofinanz erfolgversprechend?
  7. Ist bei den Chefs denn überhaupt mit Sicherheit etwas zu holen?
  8. Wird ein Insolvenzverfahren auch dann durchgeführt, wenn für die Anleger gar kein Geld zu erwarten ist, also die Insolvenzquote bei 0 % liegt?
  9. Gibt es denn überhaupt irgendjemanden, der mir den Schaden ersetzt?
  10. Zahlt meine Rechtschutzversicherung wenigstens die Verfahrens- und Anwaltskosten?

Antworten

  1. Ja, wenn die Forderung über 5.000,-- € lautet.
  2. Nein, realistisch ist in den allermeisten Fällen allenfalls eine Quote von 5 % bis 10 % der angemeldeten Forderung. Bei der Fa. Borgward Automobile gab (a.d. 1961) es mal 102 % Quote. Die Quote steht aber erst am Ende des Verfahrens fest. Vorher ist sie so bekannt, wie der Inhalt einer geschlossenen Wundertüte.
  3. Nein, in 5 bis 10 Jahren. Es sei denn dem Insolvenzverwalter geht vorher das Geld aus.
  4. Ja, wenn die Anlagesumme mindestens 10.000,-- € beträgt; andernfalls wären die Kosten des Anwalts, der jahrelang das Verfahren betreut, höher als die spätere Auszahlung. Fehlerhafte Forderungsanmeldungen werden vom Insolvenzverwalter bestritten (nicht anerkannt) und sind bei höheren Beträgen, auch bei geringer Quote, dann doch ärgerlich.
  5. Nein, verspätete Anmeldungen werden in einem besonderen Prüfungstermin (meist gegen Ende des Verfahrens) geprüft. Dieser ist dann aber kostenpflichtig (15,-€)! Aber die Verjährung der Forderung ist zu beachten.
  6. Ja, die Chefs haften persönlich aus § 32 KWG! Sie haben, nach Ansicht der BaFin, Bankgeschäfte betrieben, ohne die notwendige Erlaubnis zu haben. Sie haften danach auf Rückzahlung des Kapitals.
  7. Nein, es sei denn sie haben ihr Geld nicht in Ecuador, oder sonst wohin in Sicherheit gebracht und sie werden auch nicht vom Insolvenzverwalter wegen Verfehlungen als Geschäftsführer verklagt. Beides, ist eher unwahrscheinlich.
  8. Ja, ein Insolvenzverfahren wird durchgeführt, wenn das Geld des insolventen Unternehmens für die Gerichtskosten und die Gebühren des gerichtlich, bestellten Insolvenzverwalter ausreicht. Eine hohe Insolvenzquote erhöht nicht die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter kriegt immer 100 % seiner gesetzlichen Vergütung.
  9. Ja, der Vermittler, der Berater oder die Bank, die Ihnen die Schrottanlage empfohlen hat und, geblendet von den Provisionen, „vergessen“ hat, Sie über die Risiken aufzuklären. Zumeist verfügen diese sogar über eine Haftpflichtversicherung.
  10. Ja, wenn Ihre Versicherung 20-30 Jahre alt ist und Sie die Angebote auf „Verbesserung ihres Rechtsschutzes“ seitens Ihrer Versicherung ignoriert haben. Ansonsten stellen wir eine kostenfreie Rechtsschutzdeckungsanfrage für Insolvenz- und Klageverfahren.

Im Zweifel zahlt der die Musik der, der sie bestellt hat. Also nicht der Musiker …

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