Aidamira Premierenfahrt ausgefallen: Welche Rechte haben gebuchte Passagiere?

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Was ist geschehen?

Wieder einmal fiel eine Jungfernfahrt (bzw. im vorliegenden Fall war es eine Premierenfahrt) buchstäblich ins Wasser. Aidaprima, Mein Schiff 1, Roald Amundsen und nun Aidamira. Wieder einmal konnte ein Schiff mangels Fertigstellung vor dem geplanten Termin zur ersten Kreuzfahrt nicht bereitgestellt werden. 

Welche Rechte haben Passagiere, deren Kreuzfahrt / Jungfernfahrt ausfällt?

Natürlich muss die Reederei den gesamten Reisepreis zurückzahlen, so beispielsweise auch den Preis für das Anreisepaket, wenn es vertraglich vereinbart war. Aida Cruises hat angekündigt, den Reisepreis an die Passagiere vollständig zurückzuzahlen. Diese Position sollte daher keine Probleme bereiten. Für Reisende, die lediglich die Kreuzfahrt ab/bis Hafen gebucht haben, muss die Reederei auch die Kosten der Anreise und mögliche Übernachtungen vor oder nach der Kreuzfahrt ersetzen, sofern eine Stornierung dieser Leistungen durch den Reisenden nicht mehr möglich ist. 

Stehen den Reisenden weitere Ansprüche zu? 

Da die Kreuzfahrt vereitelt wurde, schuldet der Reiseveranstalter die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Höhe nach beläuft sich dieser Anspruch grundsätzlich auf 50 % des vereinbarten Reisepreises. Manche Gerichte reduzieren diesen Anspruch auf 30 % des Reisepreises. Erfahrungsgemäß wird Aida Cruises diesen Teil der Forderung nicht erfüllen und sich auf höhere Gewalt oder sonstige Gründe berufen. Diese Ansprüche müssen daher voraussichtlich mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht werden.

Wo kann die Klage auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eingereicht werden?

Die meisten Reisenden vermuten, dass eine Klage gegen Aida Cruises nur vor dem Gericht in Rostock, d. h. am Sitz der deutschen Niederlassung, erhoben werden kann. Diese Annahme ist allerdings unzutreffend. Klagen gegen Aida Cruises können stets an dem Gericht erhoben werden, an dem der Reisende seinen Gerichtsstand hat, sogenannter Verbrauchergerichtsstand.

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