Bahn, Bodenpersonal der Lufthansa und Luftsicherheitsassistenten – der Superstreik am 7. März 2024

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Seit dem frühen Morgen des 7. März 2024 streiken bundesweit die Lokführer, das Bodenpersonal der Lufthansa und zudem auch noch die Luftsicherheitsassistenten an den Flughäfen Frankfurt / M. und Hamburg. Probleme bei der Luftbeförderung sind vorprogrammiert. Welche Rechte haben Fluggäste und Pauschalreisetouristen?

Rechte der Nur-Flug-Passagiere

Fluggäste, die nur Flugtickets über einen (online-) Vermittler oder unmittelbar bei der Fluggesellschaft gebucht haben, sollten sich umgehend bei der Fluggesellschaft informieren, auf welchen Flug sie umgebucht werden, wenn sie entweder durch das Bodenpersonal nicht abgefertigt werden oder aber durch fehlendes Sicherheitspersonal nicht in den Sicherheitsbereich gelangen können (Frankfurt/Hamburg). 

Bei Streik des Bodenpersonals der Fluggesellschaft bestehen Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (250,00 / 400,00 / 600,00 €) und die Fluggesellschaft muss sich aber in jedem Fall um eine Ersatzbeförderung bemühen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Fluggast (vorherige Fristsetzung wird empfohlen) selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten bei der Fluggesellschaft, die den Flug annulliert hat, geltend machen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann zwar langwierig sein, allerdings bestehen sehr gute Chancen auf erfolgreiche Durchsetzung.

Anders sieht es aus, wenn der Fluggast aufgrund des Streiks des Sicherheitspersonals nicht in den Sicherheitsbereich gelangt. Auf diesen Arbeitskampf haben die Fluggesellschaften keinen Einfluss und daher können sie auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der Fluggast nicht zum Flugzeug gelangen kann. Die Umbuchung auf einen Flug am Folgetag liegt im Ermessen der Fluggesellschaft. Fluggäste sollten sich aber in jedem Fall mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten einer Umbuchung abzufragen. Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung schuldet die Fluggesellschaft nach einer Nichtbeförderung wegen Streik des Sicherheitspersonals nicht.

Rechte der Pauschalreisetouristen

Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, die bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde, so muss sich dieser um die Ersatzbeförderung kümmern. Auch wenn der Flug wegen Streiks des Sicherheitspersonals nicht durchgeführt werden kann, bleibt der Reiseveranstalter weiterhin in der Verpflichtung, für eine Ersatzbeförderung zu sorgen. Reisenden wird aber dringend empfohlen, sich unmittelbar telefonisch oder per E-Mail an den Reiseveranstalter zu wenden, den Mangel anzuzeigen und die Ersatzbeförderung zu fordern. Kann der Reiseveranstalter eine Abhilfe durch Bereitstellung eines zumutbaren Ersatzfluges nicht leisten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag bereits vor Beginn der Reise zurücktreten oder aber auch die Kündigung des Pauschalreisevertrages erklären. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen den Reisepreis zurückerstatten und zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in der Regel 50 % des vereinbarten Reisepreises) leisten. Hier wird empfohlen, Namen von Mitreisenden auszutauschen und vor allem sich wechselseitig als Zeuge für die Mängelanzeige an den Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellen. 


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Foto(s): Holger Hopperdietzel

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