Streik bei Discover – Ihre Rechte als Betroffener

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Nachdem am 1. Februar 2024 die Luftsicherheitsassistenten einen eintägigen Warnstreik durchgeführt haben, droht Reisenden bzw. Fluggästen erneut Ungemach. Die Beschäftigten von Discover Airlines haben für den 3. Februar 2024 und den 4. Februar 2024 einen zweitägigen Warnstreik angekündigt.

Die Rechte von Fluggästen bei Streik des Airline-Personals

Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen annulliert, sollten sich betroffene Fluggäste unverzüglich an die Kundenbetreuung wenden, um möglichst bald einen Ersatzflug zu erhalten.
Die Fluggesellschaft muss den gestrandeten Fluggästen einen Ersatzflug anbieten, sobald die Möglichkeiten hierzu bestehen. Kann der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder noch später durchgeführt werden, muss das Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen eine Hotelunterkunft, Erfrischungen und Mahlzeiten bis zum tatsächlichen Abflug bereitstellen.
Hat die Flugreise für den Fluggast am Folgetag oder noch später keinen Sinn mehr, kann er auch den Beförderungsvertrag kündigen. Die Airline muss dann innerhalb einer Frist von sieben Tagen den Ticketpreis zurückzuzahlen. 

Der Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Der Streik des Personals der Fluggesellschaft gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als außergewöhnlicher Umstand, sodass die Fluggesellschaft nach einer Annullierung von Flügen den Fluggästen die Ausgleichszahlung zwischen 250 Euro bis zu 600 Euro (je nach Flugentfernung) leisten muss.
Stellt die Fluggesellschaft allerdings unverzüglich einen Ersatzflug (beispielsweise mit einer anderen Fluggesellschaft) bereit, hat der Fluggast keine Ansprüche auf die Ausgleichszahlung.

Die Rechte von Pauschalreisenden nach Annullierungen von Flügen

Kunden von Reiseveranstaltern sind sehr gut versorgt. Der Reiseveranstalter muss seinen Fluggästen Ersatzflüge beschaffen. Der Reisende sollte sich aber dennoch an den Reiseveranstalter wenden und ihm mitteilen, dass er von der Fluggesellschaft nicht befördert wurde und zusätzlich sollte der Reisende die Ersatzbeförderung einfordern.
Kann der Reiseveranstalter einen Flug am Folgetag anbieten, muss der Reisende diese Ersatzleistung akzeptieren. Wegen einer nur eintägigen Verzögerung des Hinfluges besteht kein Recht, den Reisevertrag zu kündigen bzw. den Rücktritt zu erklären.

Weitere Rechte der Reisenden

Für die Dauer der Wartezeit bis zum Ersatzflug muss auch der Reiseveranstalter neben der Fluggesellschaft für eine Unterbringung und die Verpflegung der Reisenden sorgen.
Kann der Reiseveranstalter keine oder nur eine sehr verzögerte Ersatzbeförderung bereitstellen, besteht für den Reisenden Nachfristsetzung die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen. Unterlässt der Reiseveranstalter willkürlich die Bereitstellung einer Ersatzbeförderung trotz bestehender Möglichkeiten hierzu und fällt die Reise deswegen aus, muss er nicht nur den Reisepreis an den Reisenden zurückzahlen, sondern er ist auch verpflichtet, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu zahlen. Infolge der kurzfristigen Vereitelung der Reise kann der Anspruch bis zu 80 % des Reisepreises betragen.
Kann im Rahmen einer Pauschalreise der Rückflug nicht durchgeführt werden, mindert sich der Reisepreis in Höhe eines Tagesreisepreises für jeden Tag der Verzögerung. Der Reiseveranstalter bleibt in der Verpflichtung, seine Reisenden unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu befördern.

Für die Beratung zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit Reisen jeglicher Art steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht (www.reiserechtsexperte.de) gerne zur Verfügung. Mit unserer über 30-jährigen Erfahrung im Bereich Reiserecht, Luftverkehr und Tourismusrecht können wir ein Optimum an anwaltlichem Know-how bieten.
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Foto(s): Holger Hopperdietzel

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