Airbnb und das Geheimnis der drohenden Post von der Steuerfahndung: Ratgeber zur Selbstanzeige

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Liebe Mandantschaft,

nicht alle haben es mitbekommen, aber im Herbst 2020 wurde von Irlands höchstem Gericht auf ein Gruppenauskunftsersuchen der Steuerfahndung hin geurteilt, dass die in Irland ansässige Airbnb ihre Daten an die Steuerfahndung herauszugeben hat.

Was bedeutet das für Sie? Wenn Sie über Airbnb durch (Teil-)Vermietung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses in Höhe von über 520 Euro pro Jahr an Einnahmen erzielt und zugleich den steuerlichen Grundfreibetrag für Ihre Einkommensverhältnisse überschritten haben, dann hätten Sie diese Einnahmen versteuern müssen. 

Wenn Sie in Ihren Steuererklärungen diese Einnahmen aber nicht deklariert oder trotz dieser Einnahmen schlicht gar keine Steuererklärung gemacht haben, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihnen in absehbarer Zeit ein in bewährt hässlicher Standardschriftart des Finanzamtes geschriebener Brief zugehen könnte. 

Wenn Sie Steuern hinterzogen haben, sind die Konsequenzen in der Regel teuer. Zu unterscheiden sind dabei Besteuerung- und Steuerstrafverfahren.

Ihre Steuer kann im Besteuerungsverfahren bei Hinterziehung noch für bis zu zehn Jahre rückwirkend neu festgesetzt werden. Genauso wie der Beginn der Frist kann dabei auch der Ablauf dieser Frist in bestimmten Fällen gehemmt werden. Im Falle der noch nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung der Straftat (d.h. solange die Tat strafrechtlich noch verfolgt werden kann) läuft die Frist auch nicht ab. Als wäre das nicht genug, ist der steuerliche Fehlbetrag zusätzlich dazu auch noch zu verzinsen, was gerade bei den länger zurückliegenden Sachverhalten für Sie teuer werden kann. 

Andererseits droht Ihnen zusätzlich auch noch ein Strafverfahren und die Einziehung der Vermögenswerte, wenn die Tat noch nicht verfolgungsverjährt ist. Eine Einziehung kann aber mittlerweile auch im selbstständigen Einziehungsverfahren erfolgen, potentiell sogar trotz Verjährung der Straftat.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist dabei zuletzt im Januar 2021 für schwere Steuerhinterziehung sogar von 10 auf 15 Jahre verlängert worden, wobei diese Frist (in Extremfällen durch Ablaufhemmung aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen) sogar auf bis zu 37,5 Jahre (!) verlängert werden kann. Für bloß "einfache" Hinterziehungen beträgt die Verjährungsfrist hingegen 5 Jahre. 

Der Gesetzgeber könnte mit seinen derzeitigen Steuereinbußen unter Umständen aber auch hier noch einmal veranlasst werden, Änderungen vorzunehmen und die Frist zu verlängern, damit unter dem Druck eines möglichen Strafverfahrens die Bürger Ihre Karten auf den Tisch legen müssen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige könnte für Sie je nach Fall zumindest auf strafrechtlicher Ebene die Folgen beseitigen oder zumindest abmildern. Daneben gibt es bei manchen der schweren Fälle der Steuerhinterziehung, in denen eine Selbstanzeige von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, auch noch die Option durch freiwillige Strafzuschlagszahlungen und sofortige Steuerschuld- und (Hinterziehungs-)Zinstilgung für eine Verfahrenseinstellung zu sorgen. 

Wenn Sie sich jetzt tatsächlich fragen sollten, ob sich das lohnt, dann bedenken Sie bitte:

Auch Strafverfahren kosten Geld. Nebst Geld- / oder Haftstrafen müssen Sie im Falle einer Verurteilung auch immer die Kosten für das Strafverfahren bezahlen! Darum ist es zumeist in Ihrem eigenen Interesse, diese Kosten nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen zu lassen.

Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige soll dabei im Gemeinschaftsinteresse das Steueraufkommen sichern und dem Bürger zugleich die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglichen. Um dies zu erreichen ist aber erforderlich, dass "reiner Tisch" gemacht wird. 

Sie müssen für eine Selbstanzeige darum immer zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre auf einmal und vollumfänglich die unterlassenen Angaben nachholen bzw. berichtigen. Gerade hier fehlt es aber oftmals an Unterlagen, insbesondere wenn es sich nicht um Bankgeschäfte von von 10 Jahren handelt. Hier kann Sie ein Fehler oder ein vergessenes Konto schnell Ihre Straffreiheit kosten. Auch wenn die Tat bereits entdeckt ist, die Außenprüfung ansteht, Ihnen mitgeteilt wurde, dass gegen Sie ermittelt wird oder wenn die Entdeckung ganz konkret droht, können Sie nicht mehr in den Genuss der strafaufhebenden Wirkung gelangen. Denn dann ist es keine freiwillige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit mehr. Eine Selbstanzeige kann dann höchstens noch eine strafmildernde Wirkung entfalten. 

Wenn aber bisher nur Hinterziehungen z.B. in den Jahren 2016 und 2017 entdeckt sind, Sie aber auch von 2012-2015 Steuern hinterzogen haben, dann können Sie zumindest für diese Jahre weitergehende strafrechtliche Konsequenzen vermeiden. 

Derzeit ist die Steuerfahndung dabei, die Unterlagen der Airbnb durchzugehen und zu sichten, was einiges an Zeit erfordert. Diese Zeit sollten Sie nutzen, um sich im Zweifelsfall schnellstmöglich zum Thema Selbstanzeige beraten zu lassen, die notwendigen Unterlagen für die Selbstanzeige zu beschaffen und sich auf die voraussichtlichen Kosten hierdurch vorzubereiten.

Eine Selbstanzeige ist dabei oftmals ein Wettlauf gegen die Zeit und hat dabei in rechtlicher Hinsicht so viele Fallstricke, dass eine anwaltliche Beratung für Sie unbedingt erforderlich machen. Ohne Anwalt können Sie sich sonst unter Umständen zwar selbst anzeigen, aber bekommen keine strafbefreiende Wirkung, sondern vertiefrn Ihre Probleme.

Während Sie als Beschuldigter im Strafverfahren keine Angaben machen müssen, sind Sie aber im Besteuerungsverfahren zu Angaben verpflichtet. Das Recht zu Schweigen erstreckt sich in diesem Fall bedingt auch auf das Besteuerungsverfahren. Jedoch folgt auf Ihr Schweigen im Besteuerungsverfahren schnell eine sehr hohe Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die mitunter sehr teuer werden kann.

Als Ihr Anwalt im Raum Trier helfe ich Ihnen gerne. Ich berate und unterstütze Sie dabei, nicht nur das Steuerstrafverfahren, sondern auch überzogene Steuerfestsetzungen abzuwehren. Melden Sie sich einfach unter den hier oder auf www.ms-rechtsanwalt.de angegebenen Kontaktmöglichkeiten.


Viele Grüße,


Ihr Rechtsanwalt Martin Scheibner






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