Aktuell zur Corona-Krise

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Selbstverständlich bin ich auch in diesen schwierigen Zeiten für Sie da. Besprechungstermine finden allerdings nur per Telefon oder E-Mail statt, um eine Ansteckungsgefahr zu minimieren. Bitte melden Sie sich telefonisch. Sie erhalten dann umgehend einen Telefontermin zur Besprechung Ihrer Angelegenheit.

Übrigens: 

Es erreichen mich täglich Anfragen von Arbeitnehmern, die eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben. Der Arbeitgeber beruft sich auf ein angebliches Sonderkündigungsrecht wegen der Corona-Krise. Dies ist selbstverständlich nicht zulässig. 

Auch die derzeitige schwierige Situation setzt den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht außer Kraft! Der Arbeitgeber muss auch in diesen Zeiten an die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Außerdem ist das Kündigungsschutzrecht zu beachten. Eine betriebsbedingte Kündigung muss entsprechend begründet sein und unter anderem auch die Vorgaben der Sozialauswahl beachten. 

Ein Berufen auf die vorliegende Notsituation, Auftragsrückgang oder gesetzlich angeordnete Betriebsschließungen reicht nicht aus. Zunächst muss der Arbeitgeber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, beispielsweise vorübergehend Betriebsurlaub oder Überstundenabbau anordnen oder Kurzarbeit beantragen.

Gegen eine unwirksame Kündigung kann also vorgegangen werden.

Bitte melden Sie sich in derartigen Notlagen umgehend. Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage bleibt nur ein Zeitraum von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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