Aktuelle Abmahnung der Zimmermann und Decker i. A. d. der tonpool Medien GmbH vom 03.01.2013

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Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Zimmermann und Decker i. A. d. der tonpool Medien GmbH vom 03.01.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Streitgegenstand:

Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot der Werke Xavas - Schau nicht mehr zurück" und „Nena - Das ist nicht alles", an denen die tonpool medien GmbH die Rechte inne hat.

Forderungen?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 603,70 € gefordert.

Achtung!

Ob die hier streitgegenständlichen Musikwerke Bestandteil eines Musiksamplers sind, kann nicht festgestellt, sondern lediglich vermutet werden. Sollte dies der Fall sein, können durchaus sog. Folgeabmahnungen drohen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Verteidigungsoptionen?

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten. Positiv hervorzuheben ist, dass die Kanzlei in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hinweißt. Dass der Adressat der Abmahnung entweder als Täter oder Störer haften könnte, jedoch unter Umständen auch gar nicht verantwortlich sein könnte. Dies liest man in Abmahnungen anderer Kanzleien selten, trifft es jedoch auf den Punkt. Eine Haftung, selbst dann, wenn tatsächlich über den eigenen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke angeboten wurden, muss nicht in jedem Fall gegeben sein. Dies bedarf jedoch einer Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Aktuelles:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 - Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

Der entscheidende Aspekt einer jeden Abmahnung ist jedoch zunächst die Unterlassungserklärung. Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten,
  • kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner,
  • keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung,
  • lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten,
  • bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge,
  • ruhig bleiben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, einen Vollstreckungsbescheid oder gar eine Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien,
  • persönliche und enge Beratung und Betreuung.
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar.
  • bundesweite Vertretung,
  • unkomplizierte Abwicklung des Mandates.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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