Aktuelle Entscheidungen der Gerichte zu den Zinscap-Prämien

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In der bankrechtlichen Fachöffentlichkeit spielten die sogenannten Zinssicherungsgebühren oder „Zinscap“-Prämien bislang kaum eine Rolle. Dabei ist ihre wirtschaftliche Bedeutung vor allen bei den Kreditverträgen im Bereich der medizinischen Berufe nicht zu unterschätzen. Nicht selten ist die Erhebung von Zinssicherungsgebühren aufgrund der konkreten Vertragsformulierung gar nicht zulässig und, anders als bei den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässigen Bearbeitungsgebühren, kommen bei den Zinscap-Prämien schnell rückforderbare Beträge im fünfstelligen Bereich zusammen.

Was stellt die sogenannte „Zinscap“-Prämie dar?

Die Zinscap-Vereinbarung ist nichts anderes als ein variabler Zinssatz, der sich im Bereich einer bestimmten Ober- und einer bestimmten Untergrenze hält. Dogmatisch gesehen ist eine solche Vereinbarung also der Abschluss einer variablen Verzinsung. Die Vertragsparteien kommen gesondert darin überein, dass der Zinssatz einen bestimmten Wert nicht unterschreiten soll, der sogenannte „Zinsfloor“. Auch darf er einen anderen Wert nicht überschreiten, den sogenannten „Zinscap“. Dafür kassiert die Bank dann eine Gebühr von in der Regel 1 % bis 5 % des Nettodarlehensbetrags.

Warum halten manche Gerichte diese Klausel für unwirksam?

Soweit ersichtlich war die die variable Zinsanpassungsklausel in den allermeisten der bislang veröffentlichten Urteile unwirksam. Vor diesem Hintergrund verurteilte das Landgericht Düsseldorf die kreditgebende Bank zur Erstattung der Gebühren. Hintergrund war in diesem Fall der verfehlte Sicherungszweck der Zinscap-Prämie. Durch die fehlerhafte Zinsanpassungsklausel wurde dem Kreditvertrag nicht der vereinbarte Zinsrahmen, sondern der gesetzliche Zinssatz von 4 % zugrunde gelegt. Dadurch konnte der Zinssatz nie über diesen Betrag steigen, was eine separate und vor allem kostenpflichtige Vereinbarung über einen Zinskorridor von vornherein sinnlos machte. Demnach war der Betrag seitens der Bank zu Unrecht verlangt und musste vollständig erstattet werden. Ähnlich entschied das Landgericht Duisburg in einem Urteil im Jahre 2011. Auch das Landgericht Duisburg sah die Zinscap-Gebühr im Hinblick auf die ebenfalls unwirksame Zinsanpassungsklausel als von Anfang an unwirksam an.

Warum halten mache Gerichte diese Klausel für wirksam?

Das Oberlandesgericht Dresden dagegen hielt eine Zinssicherungsgebühr bei einem Kreditvertrag aus dem Jahre 2002 für wirksam, auch wenn die dahinter stehende Zinsanpassungsklausel unwirksam war. Das Gericht gesteht der Kreditgeberin die Zinssicherungsgebühr zu. Die Vereinbarung des Zinskorridors sei nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Dresden in diesen konkreten Fall unabhängig von der Zinsanpassungsklausel zu betrachten. Danach falle der Sicherungszweck durch den Fortfall der Zinsanpassungsklausel nicht automatisch fort. Vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen seiner Festlegung des abrechenbaren Zinssatzes innerhalb der Grenzen der Vereinbarung zu orientieren. Da dies in dem konkreten Fall anzunehmen war, sei die Gebühr nicht nutzlos aufgewendet und folglich nicht erstattungsfähig. Ob die Klägerin in diesem Verfahren Verbraucherin war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Welche Maßstäbe gelten für unternehmerische Kredite?

Im Jahre 2014 hatte sich das Landgericht Düsseldorf erneut mit der Zinscap-Prämie zu beschäftigen. Im Gegensatz zum eingangs zitierten Urteil des Landgerichtes Düsseldorf behandelte das Landgericht nun Zinscap-Prämien für unternehmerische Kredite. Hier beschäftigte sich die Kammer einerseits mit einer möglichen Sittenwidrigkeit, die es zu Recht verneinte. Weiterhin prüfte das Gericht einen Schadensersatzsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung im vorvertraglichen Beratungsverhältnis. Jedenfalls konkret auf die angegriffene Zinscap-Vereinbarung sah das Landgericht Düsseldorf keine Beratungspflicht verletzt, da die „Vor- und Nachteile aufgrund der einfachen Struktur der Zinsbegrenzungsvereinbarung für den Kreditnehmer auf der Hand“ lagen und keiner gesonderten Beratung bedurften. Dem ist in diesem Fall zuzustimmen. Wenn eine Vereinbarung einfach formuliert und für einen gut informieren Darlehnsnehmer zu erfassen ist, benötigt der Darlehensnehmer keine gesonderte Beratung.

Fazit

Bisher lässt sich somit prognostizieren, dass eine Zinscap-Gebühr in den meisten Fällen und unter Berücksichtigung der beschriebenen Besonderheiten zurückgefordert werden kann, wenn die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt.

Wie geht es weiter?

Alle Gerichte kratzen dogmatisch jedoch nur an der Oberfläche der Zinssicherungsgebühr und es ist in Zukunft damit zu rechnen, dass sich hier noch einiges tut. Denn im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen steckt auch in der Vereinbarung zu Zinscaps und Zinscap-Prämien Zündstoff. Seinerzeit beurteilte der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsgebühren der darlehensgebenden Banken, weil sie nicht Preisabrede sondern formularbezogene Preisnebenabreden waren. Aufgrund der einseitigen Benachteiligung wurde diese Preisnebenabreden an § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gemessen und entschieden, dass sie gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken verstoßen würden. Zumindest die Dogmatik dieser Rechtsprechung kann man teils auf die Zinscap-Prämien übertragen. Demzufolge ist für die Zukunft damit zu rechnen, dass auch hier ein ähnlicher Paradigmenwechsel wie bei den „normalen“ Bearbeitungsgebühren einsetzen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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