Aktuelle Rechtslage Project-Immobilien-Gruppe (PI)

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Der Handelsblatt berichtete bereits mehrfach, zuletzt ausführlich am 18.08.2023, über diverse Insolvenzen aus dem Haus der bayerischen Project-Immobilien-Gruppe (PI) aus Nürnberg und Bamberg.

Insoweit haben bereits Fünf Firmen der Project-Immobilien-Gruppe Insolvenz angemeldet.

Am 11.08.2023 hatte beispielsweise das Nürnberger Amtsgericht über die Project Immobilien Projektentwicklungs GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: IN 999/23). Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Katharina Franke von der Kanzlei Schultze & Braun ernannt, zu der auch die vorläufigen Insolvenzverwalter gehören, die mit den beiden vorausgegangenen Insolvenzen betraut wurden.

Am 14.08.2023 hat dann die PROJECT Vermittlungs GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die Gesellschaft die mit der Vermittlung von Kapitalanlagen der Project Gruppe beauftragt war.

Denn die Project-Immobilien-Gruppe hat auch zahlreiche Fonds für Anleger aufgelegt. 

Rund 30.000 Privatanleger haben den rund 20 Fonds der bayerischen Project-Immobilien-Gruppe (PI) 1,4 Milliarden Euro anvertraut. Der Projektentwickler wollte Wohnungen und Gewerbeimmobilien schlüsselfertig bauen.  

Durch die aktuellen Ereignisse befinden sich nun leider zigtausende Anleger quasi über Nacht in einer nicht für möglich gehaltenen finanziellen Notsituation.

Was sagt der Insolvenzveralter?

Die Kanzlei Schultze & Braun teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb der insolventen Unternehmen zunächst auch nach den Verfahrenseröffnungen fortgeführt werden soll. Währenddessen würden die vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen, ob die Bauprojekte fortgeführt werden können und welche Sanierungsoptionen bestehen. 


Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Nach der Rechtslage,  §§ 650u ff. BGB, stehen Wohnungskäufer bei der Insolvenz eines Bauträgers nicht schutzlos dar.  Nach dem Gesetz soll der Erwerber entweder lastenfreies Eigentum noch erlangen oder durch Rückabwicklung des Vertrages die bereits geleisteten Kaufpreisanteile zurückerhalten.

Der zuletzt genannte Weg kann aber nur dann funktionieren, wenn ausreichend „Insolvenzmasse“ vorhanden ist. Hier bleibt abzuwarten, welche Feststellungen der Insolvenzverwalter zukünftig noch trifft.

Der Insolvenzverwalter kann nach der Rechtslage jedenfalls grundsätzlich von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO Gebrauch machen und den noch zu erfüllenden Bauträgervertrag fortführen.

Dieses Wahlrecht steht dem Insolvenzverwalter nach § 106 InsO jedoch nicht mehr zu, wenn der Insolvenzverwalter bereits konkret die Eigentumsübertragung schuldet. 

Dies wäre der Fall, wenn zugunsten des Erwerbers bereits  eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. 

Aber auch in diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter die Eigentumsübertragung verhindern, falls der Gegenwert des Grundstücks noch nicht bezahlt ist. 

In diesem Zusammenhang ist also besonders wichtig, den jeweiligen Bautenstand zum Zeitpunkt der Insolvenz und den Grundstückswert zu erfahren.  

Der Insolvenzverwalter hat auch zu prüfen, ob eventuell eine Baugarantieversicherung bzw. eine Baufertigstellungsversicherung seitens der insolventen Unternehmen abgeschlossen worden ist. Die Baugarantieversicherung gewährleistet, dass die Immobilie auf jeden Fall zum vereinbarten Preis fertiggestellt wird, wenn der beauftragte Bauträger insolvent wird. 

Auch insoweit sind die weiteren Nachforschungen des Insolvenzverwalters abzuwarten.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung?
Sollten bei der Vermittlung von den Wohnungen und Fondsanteilen nicht über sämtliche relevanten und produktspezifischen Besonderheiten und Risiken aufgeklärt worden sein, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Berater.

Vermittler und Berater müssen nämlich vollständig und zutreffend über sämtliche Risiken und produktspezifische Besonderheiten aufklären.

Erfolgte hierzu keine zutreffende Aufklärung, steht dem Anleger möglicherweise dann ein Schadensersatzanspruch auf 100-prozentige Rückabwicklung zu.


Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, Inhaber der gleichnamigen Anlegerschutzkanzlei ESER LAW, 18 Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von Masseschadensfällen, sollten betroffene Anleger alle in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen lassen.

Neben der Prüfung potentieller Schadensersatzansprüche helfen wir im Falle einer Insolvenz, etwa bei der Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle.

Gerne können Sie für eine kostenfreie Ersteinschätzung den Kontakt mit der Kanzlei Eser Rechtsanwälte aufnehmen

Wir übernehmen auch die Korrespondenz mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser hat sich seit 18 Jahren auf die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger spezialisiert.

Darüber hinaus lehrt er jahrelang im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenbe-ruflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Foto(s): kemal eser


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