Aktuelle Rechtslage Schufa-Eintrag und EuGH, News vom Fachanwalt für Bankrecht

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Die SCHUFA-Entscheidungen des EuGH (Rechtssachen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 ) vom 07.12.2023 sind nach wie vor in aller Munde und von außerordentlicher Brisanz.  

Die EuGH-Richter hatten nämlich zum einen  entschieden, dass eine Beurteilung eines Kunden ausschließlich nach dem sogenannten SCHUFA-Scorewert unzulässig ist.  Der EuGH fordert nämlich, dass die persönliche Situation von Betroffenen und ihr individuelles Verhalten auf jeden Fall berücksichtigt werden muss.

Mit seiner weiteren Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass die Speicherung der Restschuldbefreiung durch die Schufa nur sechs Monate lang erfolgen darf.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte erstmals mit Urteil vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21, entschieden, dass die Schufa Holding AG das Merkmal Restschuldbefreiung mit Ablauf von sechs Monaten und nicht erst nach 3 Jahren, löschen muss.

Dem Betroffenen steht demnach schon ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG dann zu, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) hierzu vorgesehen ist.

Das sind die schon oben dargestellten 6 Monate und nicht die 3 Jahre, die die SCHUFA Holding für sich reklamiert.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Die Entscheidungen zeigen, dass den Betroffenen ein Löschungsanspruch im Hinblick auf das Merkmal der Restschuldbefreiung zustehen kann, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Kemal Eser aus Stuttgart.

Rechtsanwalt Eser empfiehlt daher Verbrauchern, die generell Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, sich anwaltlich beraten zu lassen.  

Die Verbraucherschutzkanzlei Eser, 18 Jahre Erfahrung und bundesweite Vertretung, bietet insoweit eine erste kostenfreie Bewertung an.

Wie die bisherigen Entscheidungen belegen, lohnt sich eine Überprüfung.

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Foto(s): Kemal Eser

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