Aktuelle Rechtsprechung zum Streitwert für Urheberrechtsverletzungen, hier an Bilderrechten im Internet

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Beschlüsse vom 04.02.2014 sowie 13.02.2014 (Az.: 16 O 609/13, 16 O 587/13) des Landgerichts Berlin

Der salopp genannte Bilderklau im Internet hat Hochkonjunktur. Stellt ein Rechteinhaber an einem Bild, wie etwa ein Fotograf, fest, dass ein Dritter seine Fotos ohne seine Einwilligung oder ein sonstiges Recht dazu, im Internet nutzt, dann kann er seine Rechte nach dem Urheberrechtsgesetzt geltend machen. Zunächst kann dieser den Bilderdieb abmahnen und ihm hiermit zur weiteren Unterlassung der Veröffentlichung des Bildwerkes auffordern. Darüber hinaus kann er Schadensersatz geltend machen für den Gewinn, der ihm durch das Veröffentlichen der Bilder hinter seinem Rücken entstanden ist, mit anderen Worten ein Äquivalent zu einer eigentlich angemessenen Lizenzgebühr. Auch die Kosten für die Abmahnung selbst, die der Fotograf in der Regel von einem erfahrenen Rechtsanwalt vornehmen lassen wird, um seine Rechte bestmöglich auszuschöpfen, kann er ersetzt verlangen. Geht ein Fall der Urheberrechtsverletzung vor Gericht, fallen auch Gerichtskosten an, die je nach Obsiegen der Parteien zu verteilen sind. Bei den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten steht immer wieder die Frage im Focus, welchen Wert die Streitigkeit hat, im Hinblick darauf wie hoch die Kosten dann im Endeffekt sind, die sich anhand des Streitwerts bemessen.

Das Landgericht Berlin hatte einen ebenso gelagerten Fall nun zu entscheiden und mit Beschlüssen vom 04.02.2014 und 13.02.2014 (Az.: 16 O 609/13, 16 O 587/13) jüngst den Streitwert für die unberechtigte Bildernutzung im Internet festzusetzen. Es wurde ein Streitwert in Höhe von 6.000 Euro pro Lichtbildwerk als angemessen deklariert.

In Zahlen gesprochen heißt dies, dass bereits in der ersten Instanz Kosten – und hier ist noch kein etwaiger Schadensersatz mit gemeint – von annähernd 2.500 Euro für das Gericht und die Rechtsanwälte zusammen kommen können.

Auf den Unterliegenden eines urheberrechtlichen Rechtsstreits kommen somit nach der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht zu vernachlässigende Kosten zu.

Diese Rechtsprechung stärkt die Rechte der Fotografen. Zu betonen ist noch einmal, dass sich der genannte Streitwert nur auf ein Lichtbildwerk bezieht, sich der Streitwert also erhöht, sofern mehrere Bilder auf einmal erfolgreich abgemahnt werden können. Zudem wird die Position des Fotografen in einem Gerichtsverfahren dadurch vereinfacht, dass der Abgemahnte etwaige behauptete Nutzungsrechte beweisen muss, was ihm bei einem schlichten Bilderklau wohl kaum gelingen kann. Berufsfotografen ist zu raten, ihre Urheberrechte zu wahren und diese – wenn nötig – auch gerichtlich durchzusetzen.

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