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Aktuelle Rechtssprechung des BAG zu Urlaubsansprüchen Langzeitkranker

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut eine grundlegende Entscheidung zu der brisanten Problematik der Urlaubsansprüche Langzeitkranker getroffen.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) durch Urteil vom 20.01.2009 sowie die sich daran anschließende Rechtsprechung des BAG, beispielsweise Urteil vom 24.03.2009 wurde klargestellt, dass zumindest der gesetzliche Mindesturlaub von Langzeiterkrankten während der Dauer der Erkrankung nicht verfällt, selbst wenn diese Erkrankung sich über mehrere Jahre erstreckt.

Strittig war zuletzt, wann der insoweit angesammelte Resturlaub nach Wegfall der Krankheit verfällt.

Hier hat das BAG nunmehr entschieden, dass der insgesamt angesammelte Resturlaub aus der Zeit der Langzeiterkrankung (im vorliegenden Fall 90 Resturlaubstage) im ersten Kalenderjahr des Wegfalls der Erkrankung insgesamt genommen werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte der Langzeiterkrankte von seinem angesammelten Resturlaub von 90 Resturlaubstagen im Jahr 2008 nach Ende seiner Erkrankung nur 30 Urlaubstage genommen. Weitere Resturlaubstage wollte er dann im Jahr 2009 nehmen, was ihm der Arbeitgeber jedoch im Hinblick auf die aus seiner Sicht eingetretene Verfallswirkung verweigerte.

Das BAG gab hier dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der angesammelte Resturlaub aus der Langzeiterkrankungszeit im ersten Kalenderjahr insgesamt genommen werden muss und ansonsten nach den allgemeinen Regelungen verfällt. (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10).


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