Aktuelles Arbeitsrecht: Kündigung während Kurzarbeit?

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Das LAG München mit Urteil vom 05.05.2021 (Az. 5 Sa 938/20) entschieden, dass die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit im Betrieb für Mitarbeiter mit den gleichen Aufgaben gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht. 

Grundsätzlich schließen sich nämlich die betriebsbedingte Kündigung und die Kurzarbeit aus. Während bei einer betriebsbedingten Kündigung von einem dauerhaften Arbeitsausfall ausgegangen wird, ist bei der Kurzarbeit gerade nur der vorübergehende Arbeitsausfall Voraussetzung, so dass durch die Gewährung von Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden. 

Dennoch, so das Gericht, ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit und bei laufender Kurzarbeit möglich bei einer Prognose, dass die Tätigkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund weiterer, gegebenenfalls später eintretender Umstände, dauerhaft entfällt. 

Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an. Vorliegend fehlte es an dieser Prognose.

Der Fall:

Die Klägerin war bei der Beklagten als „Stadtführerin und Reiseleiterin“ beschäftigt. Im März 2020 wandte sich die Beklagte an ihre Mitarbeiter mit dem Ersuchen, einer Reduzierung der Arbeitszeit durch Kurzarbeit wegen der durch die Corona-Pandemie bestehenden Einschränkungen zuzustimmen. 

Da bei der Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Kurzarbeitergeld nicht vorlagen, wollte die Beklagte mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Reduzierung ihres Entgelts treffen. Hierauf ließ sich die Klägerin jedoch nicht ein. 

Da eine Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zustande kam, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung „aufgrund der Corona-Krise und der wirtschaftlichen Auftragslage“ aus. 

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung erhobene Klage abgewiesen. Das LAG München hat ihr jedoch stattgegeben, da zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 9.4.2020 die Prognose eines dauerhaften Rückgangs des Arbeitsvolumens nicht bestand. Die  Kündigung war somit nicht aus dringenden betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt und im Ergebnis unwirksam.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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