Aktuelles Urteil des BAG zur Kündigung bei Schwangerschaft

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Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz. Danach darf eine Schwangere während ihrer Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Dieser besondere rechtliche Schutz gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt von der Schwangerschaft wusste. Sollte die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, hat die Mitarbeiterin allerdings die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen dies mitzuteilen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung und das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden oder sich die Übergabe des Schriftstücks abzeichnen zu lassen.

Die Arbeitnehmerin sollte aber die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz beachten. Danach muss auch eine schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage hiergegen vor dem Arbeitsgericht einlegen. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Diese recht kurze Frist beginnt allerdings bei Schwangeren erst dann zu laufen, wenn die zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung durch den Arbeitgeber zugestimmt hat und die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin mitgeteilt wurde.

Ist dem Arbeitgeber allerdings die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Arbeitnehmerin nicht bekannt, beginnt die drei Wochenfrist sofort zu laufen. Der Fristlauf wird auch dann nicht gestoppt, wenn die Schwangerschaft nachträglich mitgeteilt wurde! Dies wurde nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von Februar 2009 (BAG Urt. v. 19.2.2009, 2 AZR 286/07) so entschieden. So geht das oberste Arbeitsgericht davon aus, dass der Fristlauf nur dann gehemmt sein kann, wenn der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt von der Schwangerschaft wusste. In diesem Fall kann die Schwangere nämlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber versuchen wird, bei der zuständigen Landesbehörde eine Zustimmung zur Kündigung einzuholen.  Deshalb darf sie dann auch die Entscheidung der Behörde abwarten.  Fehlt dem Arbeitgeber allerdings die Kenntnis über die Schwangerschaft, kann sie nicht mehr erwarten, dass der Arbeitgeber das behördliche Verfahren in Gang setzen wird. Sie darf daher nicht davon ausgehen, dass es überhaupt zu einer behördlichen Entscheidung kommen wird. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gibt es dann keine Rechtfertigung mehr, die drei Wochenfrist nicht anlaufen zu lassen.

Unser Tipp:

Eine schwangere Arbeitnehmerin sollte in jedem Fall ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, um unter den Sonderkündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes zu fallen. Möchte dagegen ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin kündigen, muss er sich zunächst um Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bemühen. Verweigert diese ihre Zustimmung, kann gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung geklagt werden. Beide Parteien sollten in jedem Falle einen Anwalt zu Rate ziehen.

Ihre

Karin Kopton

Rechtsanwältin

Kanzlei Glatzel & Partner

Nürnberger Str. 24

63450 Hanau

Web: www.glatzel-partner.com


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