Aktuelles zum Corona-Mietrecht

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Kann der Gewerbemieter eine Verminderung der Miete/Pacht oder anderes während des Lockdown verlangen und gilt dies auch rückwirkend? 

Grundsätzlich trägt der Gewerbemieter sein unternehmerisches Risiko selbst. Also Pech für den Mieter bei einer eingeschränkten Nutzung in einer Pandemie!

Mit Anpassung von Artikel 240, § 7 EGBGB, gültig ab 01.01.2021 bis 30.09.2022, könnte sich das ändern. Denn damit gelten die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auch bei den Folgen des Lockdowns.

Im Einzelnen:

Neu ist also, dass die Corona-Situation ein Umstand im Sinn des § 313 Absatz 1 BGB sein kann, der sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hat und damit zu einer Miet- bzw. Pachtminderung, Stundung, oder zu einem Teilerlass führen kann. Ob und in welcher Höhe ist aber für jeden Einzelfall zu bestimmen.  Das heißt, es kommt jeweils auf die genauen Umstände an:

Höhe der Umsatzeinbußen, Abfederung durch online-Shops, Coronahilfen und Kurzarbeitergeld, Förderungen, Ersparnisse durch Wareneinkauf, unter weiteres.

Einen festen Betrag, zum Beispiel zu 50 %, gibt es nicht.

Das LG München verlangt außerdem, dass der Mieter genügend Mietrücklagen gebildet hat.

Darüberhinaus muss der Mieter als hypothetisches Merkmal des § 313 BGB darstellen können, dass er den Vertrag in Kenntnis des bevorstehenden Lockdowns nicht in der Weise geschlossen hätte, was aber in Bezug auf die Covid - 19 Pandemie erfüllt sein dürfte.

Offen ist, ob dies rückwirkend vor 2021 gilt. Nach meiner Einschätzung fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage.

Ziwschenzeitlich werden Gewerbemietverträge mit einer og. Covid-Klausel versehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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