Alkohol am Steuer I

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Alkohol am Steuer 

Vorsicht bei Alkohol am Steuer. Schon geringe Alkoholmengen kann das Leben nachträglich erheblich beeinflussen, etwa durch einen Entzug der Fahrerlaubnis. Strafbar wird Alkohol am Steuer, wenn eine Fahrunsicherheit vorliegt.

Fahrunsicherheit liegt vor, wenn der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Für den Nachweis alkoholbedingter Fahrunsicherheit wird zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit unterschieden.

Absolute Fahrunsicherheit 

Absolute Fahrunsicherheit bedeutet, dass die eingenommene Alkoholmenge ausreicht, um die Führungsunsicherheit festzustellen. Weitere Umstände müssen nicht hinzukommen.

Das ist der Fall, wenn ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille vorliegt. Ab erreichen dieses Grenzwertes wird die absolute Fahrunsicherheit unwiderleglich vermutet.

Für Radfahrer, Leichtmofas, Skateboards und Inline-Skates wird überwiegend ein Grenzwert von 1,6 Promille angenommen.

Ab 1,6 Promille wird durch die Führerscheinbehörde die MPU angeordnet.

Relative Fahrunsicherheit

Zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille liegt die sogenannte relative Fahrunsicherheit vor. Neben dem Blutalkohol muss noch eine sogenannte Ausfallerscheinung vorliegen. Umso näher man sich der 1,1 Promillegrenze nähert, desto geringer sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinung. 

Dabei ist nicht jede Ausfallerscheinung gleich ein Fahrfehler. Hier kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall und die richtige Argumentation an. 

Besonders aussagekräftige Ausfallerscheinungen sind:

  • Erheblich überhöhte Geschwindigkeit 
  • Auffällige, leichtsinnige Fahrweise
  • Schlangenlinien
  • Geradeausfahren in der Kurve
  • Verzögerte oder unverständliche Reaktionen im Straßenverkehr
  • Kritikloses Benehmen bei Polizeikontrollen
  • Verwaschene Sprache, unsicherer Gang 

Daneben gibt es Fahrfehler, die keine hohe Aussagekraft bzgl. einer Ausfallerscheinung besitzen. Der durchschnittliche Polizeibeamte wird den Unterschied nicht erkennen. Aber ihr Verteidiger / Fachanwalt für Strafrecht wird es. 

Keine Fahrunsicherheit 

Liegt zwischen 0,5 und 1,09 Promille mangels fehlender Ausfallerscheinung keine Fahrunsicherheit vor, dann kann diese Fahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gerne könne Sie sich bei Fragen an mich wenden. Ich verteidige bundesweit.

Harald Stehr

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Strafrecht 


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