Alkohol am Steuer - was ist erlaubt? Wann drohen Strafe & Fahrverbot?

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Wer kennt es nicht: Man ist zu Gast auf einer Feier, darf aber keinen Alkohol trinken, da man sich im Anschluss noch ans Steuer setzen muss. Teilweise kommt einem der Gedanke, sich zumindest ein Glas Sekt zu genehmigen. Doch, was droht, wenn man der Versuchung nachgibt und sich am Ende bei einer Polizeikontrolle herausstellt, dass ganz knapp zu viel Alkohol im Blut ist?

Bereits ein kleines Bier (0,33 Liter) kann dazu führen, dass die Blutalkoholkonzentration über 0,3 Promille liegt und rechtliche Konsequenzen drohen. Doch liegt in Deutschland nicht erst ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor? Wann macht man sich eigentlich Strafbar?

„Bekommen Sie wegen Alkohol am Steuer rechtliche Schwierigkeiten, ist es gut, zu wissen, welche Regeln gelten und welche Rechte Sie haben. Lassen Sie im Falle des Falles Ihre Rechte durch einen erfahrenen Fachanwalt prüfen,“ rät ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin, der im Folgenden über Promillegrenzen, Alkoholkontrollen und Strafen aufklärt.

Die Kernpunkte zur Trunkenheitsfahrt:

  • Bis 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration ist die Teilnahme am Straßenverkehr weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat
  • Fahranfänger müssen sich jedoch an die 0,0-Promille-Grenze halten
  • Schon bei 0,3 bis 0,5 Promille drohen rechtliche Konsequenzen, sofern eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist, beispielsweise durch eine auffällige Fahrweise
  • Ab 1,1 Promille liegt die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vor
  • Im Falle einer Polizeikontrolle sollten Sie Ruhe bewahren und Schweigen. Lassen Sie sich nicht auf den freiwilligen Alkoholtest durch Pusten ein. Es besteht nämlich die Chance, dass die Polizei Sie weiterfahren lässt
  • Sollten Sie rechtliche Probleme erhalten, wenden Sie sich am besten unverzüglich an einen kompetenten Fachanwalt
  • kostenlose Ersteinschätzung bei Balduin & Partner Rechtsanwälte

Wann ist der Straftatbestand erfüllt?

Grundsätzlich gilt: Bis 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration stellt die Teilnahme am Straßenverkehr weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat dar.

Eine Ausnahme gilt für Fahranfänger in der Probezeit bzw. Fahrer unter 21 Jahren. Diese müssen sich an die 0,0-Promille-Regel halten, dürfen bei Teilnahme am Straßenverkehr also gar keinen Alkohol im Blut haben.

Wer unter 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration aufweist, muss nicht mit Konsequenzen rechnen. Eine Fahrt mit 0,3 bis 0,5 Promille kann allerdings bereits rechtliche Folgen nach sich ziehen, sofern eine Gefährdung des Straßenverkehrs hinzukommt.

So können schon ab 0,3 Promille Strafen anfallen, wenn eine auffällige Fahrweise gegeben ist, auch ohne dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn es zu einem Unfall kommt.

Zwischen 0,5 bis 1,09 Promille stellt das Fahren unter Alkoholeinfluss in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Damit ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.

Welche Strafe droht bei Fahren unter Alkoholeinfluß?

Welche Strafen drohen, wird durch den Bußgeldkatalog für Alkohol festgelegt. Dieser Katalog normiert Strafen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote.

Jedoch ist zu beachten, dass dies lediglich Richtwerte sind. Die Bußgeldbehörde oder der Richter kann im Einzelfall abweichende Sanktionen verhängen, beispielsweise, wenn besondere Umstände bezüglich des Verhaltens des Fahrers vorliegen.

In der Regel gilt Folgendes:

Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration bis 0,3 Promille sind keine Konsequenzen zu befürchten, es sei denn, man ist ein Fahranfänger.

Bei 0,3 bis 0,5 Promille und einer hinzukommenden Gefährdung des Straßenverkehrs, die allein schon durch eine auffällige Fahrweise gegeben ist, drohen einzelfallabhängige Sanktionen.

Bei einer Ordnungswidrigkeit bei 0,3 bis 0,5 Promille drohen Bußgelder bis 1.500 €, 2 Punkte in Flensburg sowie bis zu 3 Monate Fahrverbot. Ab 1,1 Promille wird das Fahren unter Alkoholeinfluss strafrechtlich sanktioniert. Es drohen neben 3 Punkten in Flensburg und langen Fahrverboten Freiheits- und Geldstrafen.

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Regeln zu Alkohol am Steuer, ab 1,6 Promille oder ab 8 Punkten in Flensburg wird zusätzlich eine Medizinisch-psychologische Untersuchung – kurz MPU – angeordnet. In einigen Bundesländern ist dies bereits ab 1,1 Promille der Fall.

Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Promillegrenzen:

VerstoßStrafePunkteFahrverbot

bis 0,3 Promille

0,3 bis 0,5 Promille bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Freiheits- oder Geldstrafe (einzelfallabhängig)

1 bis 3 (einzelfallabhängig)

Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis (einzelfallabhängig)

0,5 bis 1,09 Promille (Ordnungswidrigkeit)

500 €

2

1 Monat

2. Verstoß

1.000 €

2

3 Monate

Ab 3. Verstoß

1.500 €

2

3 Monate

Ab 1,1 Promille (Straftat)

Freiheits- oder Geldstrafe

3

6 Monate bis 5 Jahre oder lebenslang

Fahranfänger auch unter 0,3 Promille

ab 250 €

1 bis 3

Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verlängerung der Probezeit

Was tun bei einem Alkoholtest durch Polizei?

Bei einer möglichen Kontrolle durch die Polizei gilt zuallererst einmal eines: Bewahren Sie Ruhe und geben Sie nichts zu! Die Erfahrung zeigt, dass, wenn Sie versuchen, Ihr Verhalten zu rechtfertigen, dies in den meisten Fällen zu größeren Schwierigkeiten führt.

Sofern die Polizei einen konkreten Verdacht auf eine Fahrt unter Alkoholeinfluss hat, kann sie eine Blutentnahme anordnen. In diesem Fall müssen Sie mit auf das Polizeirevier und sollten sich kooperativ zeigen.

Zunächst wird Ihnen jedoch in der Regel angeboten, den Alkoholtest durch Pusten durchzuführen.

Gut zu wissen: Im Rahmen einer Polizeikontrolle dürfen Sie nicht zur Alkoholkontrolle durch Pusten gezwungen werden. Diese ist freiwillig.

Zwar sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie im Falle der Ablehnung einen Verdacht auf sich lenken. Liegen zusätzlich noch weitere Indizien wie der Geruch von Alkohol vor, verhärtet dies den Verdacht.

Gleichwohl sollten Sie den Alkoholtest durch Pusten in jedem Fall ablehnen, zumal eine Chance besteht, dass die Polizeibeamten Sie weiterfahren lassen, wenn diese sich nicht sicher sind. Denn die Polizei darf bereits aus Kostengründen nicht zu viele erfolglose Blutalkoholkontrollen anordnen.

Denken Sie daran: Der Alkoholtest durch Pusten dient nicht dazu, Sie zu entlasten, sondern zu belasten. Sie müssen die Polizei nicht bei Suche nach Beweismitteln unterstützen. Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung.

Seien Sie höflich zu den Beamten und zeigen Sie sich kooperativ. Zeigen Sie auf Verlangen Ihren Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere vor. Werden Sie bloß nicht beleidigend und leisten Sie erst recht keinen körperlichen Widerstand. Denken Sie daran, dass die Polizeibeamten über einen Ermessensspielraum verfügen. Dieser kann sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihrem Nachteil genutzt werden.

Falls Sie einen Bußgeldbescheid oder andere Strafen erhalten, können Sie sich im Nachhinein zur Wehr setzen. Am besten mit Hilfe eines kompetenten Fachanwalts für Verkehrsrecht wie ADAC Anwalt Patrick Balduin.

Was tun bei einer Anklage wegen Alkohol am Steuer?

Im Falle einer Anklage aufgrund einer behaupteten Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr sollten Sie sich in jedem Fall unverzüglich an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Auch in diesem Fall gilt: Schweigen Sie am besten und geben Sie nichts zu.

Denn bei dem Vorwurf einer Straftat handelt es sich um eine besonders ernste Angelegenheit, zumal hohe Strafen sowie der lebenslange Entzug der Fahrerlaubnis drohen!

Mit der Hilfe eines kompetenten und erfahrenen Rechtsanwaltes können Sie im besten Fall erreichen, dass die Anklage fallen gelassen wird.

Empfehlung vom Fachanwalt

Haben Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten oder wird Ihnen mit der Trunkenheit im Straßenverkehr eine Straftat vorgeworfen, lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem kompetenten Fachanwalt prüfen. Dann haben Sie die besten Chancen auf für Sie optimale Ergebnisse.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen ab dessen Zustellung Einspruch eingelegt haben.

Wir, die auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner überprüfen beispielsweise, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt und setzen Ihre Rechte gegenüber der Behörde sowie gerichtlich durch. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

Für die kostenlose Prüfung können Sie uns folgende Informationen und Unterlagen per E-Mail an kontakt@balduin-partner.de zukommen lassen:

  • Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid
  • Mitteilung, ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist
  • Weiterhin benötigen wir Ihre Kontaktdaten, insbesondere eine Telefonnummer

Mehr Infos zu meiner Kanzlei finden Sie auch unter www.balduin-partner.de

Foto(s): Balduin & Partner

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