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Alkohol im Straßenverkehr, Promille

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Straf- und Bußgeldverfahren mit Alkohol im Straßenverkehr kommen häufig vor.

Ab 0,5 Promille muss zumindest mit einem Vorwurf wegen einer Ordnungswidrigkeit gerechnet werden.

Ab 1,1 Promille nimmt die Justiz eine absolute Fahruntüchtigkeit an und es kommt zu einem Strafvorwurf, ohne dass eine erkennbare Fahrunsicherheit verlangt wird.

Was nicht alle wissen: Es drohen bereits bei geringeren Werten erhebliche Konsequenzen. Schon ab 0,3 Promille kommt eine Straftat in Betracht und besteht die Gefahr einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das ist der Fall, wenn weitere Anzeichen hinzukommen, aus denen auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann. Es können zum Beispiel eine gefahrene Schlangenlinie, andere Fahrfehler oder ein torkelnder Gang nach dem Aussteigen vorgehalten werden. Eine anwaltliche Vertretung ist sinnvoll. Es gibt auch Verteidigungsmöglichkeiten. Zum Beispiel muss die Justiz dem Fahrer nachweisen, dass ein Fahrfehler alkoholbedingt war. Schließlich geschehen auch ohne Alkohol Fehler im Straßenverkehr. Aus eigener Erfahrung kann berichtet werden, dass auch im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit Einstellungen unter diesem Aspekt erreicht werden können.

Für Fahranfänger in der Probezeit und generell alle Fahrerlaubnisinhaber unter 21 Jahren existiert eine Sonderregelung. Es gilt ein generelles Alkoholverbot. Oft ist von einer 0,0 Promillegrenze die Rede. Richtigerweise ist jedoch mehr zu beachten. Unter einem Wert von 0,2 Promille darf weder eine Straftat noch ein Bußgeldtatbestand entgegengehalten werden. Da die gesetzliche Vorschrift voraussetzt, unter der Wirkung des alkoholischen Getränks zu stehen, gilt dies aus messtechnischen Gründen.

Kommt es zu einem Bußgeld- oder Strafverfahren, bestehen somit viele Ansätze für eine Überprüfung und Verteidigung. Der Beschuldigte oder Betroffene sollte am besten keine Angaben selbst machen, damit anwaltlich alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden können.

Rechtsanwaltskanzlei Jan Buchholz


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