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Alle Jahre wieder! Habe ich einen Anspruch auf Urlaub an den Feiertagen?

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Wie Plätzchen, Christbaum oder Festessen: die Diskussion um den Urlaub an und zwischen den Festtagen gehört praktisch zum alljährlichen Adventsklassiker. Doch wird ein Urlaubsantrag an Heilig Abend, Weihnachten oder Silvester nicht gewährt, dann ist die Vorfreude auf das Fest zunächst dahin. Doch gibt es einen Anspruch auf Urlaub an den Festtagen? Reichen auch schon „halbe Tage“ aus? Wie sich Unternehmen und Mitarbeiter verhalten müssen, das klärt dieser Rechtstipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus Uhl (Kanzlei Hauptmann-Uhl & Kollegen in Göppingen).


Nicht jeder Tag ist ein Feiertag

Heilig Abend und Silvester sind zwei der bedeutendsten „Feiertage“ im Jahr. Doch obwohl hier viel gefeiert wird, handelt es sich nicht um Feiertage im juristischen Sinn. In Baden-Württemberg sind diese beiden Tage etwa nicht im § 1 Feiertagsgesetz genannt und damit handelt es sich um Werktage (§ 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). An Werktagen muss ein Arbeitnehmer daher entweder seiner Tätigkeit nachgehen oder entsprechende Urlaubstage aufwenden.


Die Anzahl der Urlaubstage

Wer also an Heilig Abend oder Silvester schon vor dem gewöhnlichen Feierabend mit Familie und Freunden feiern möchte, der muss Urlaubstage aufwenden. Ob hier jeweils ein ganzer Tag notwendig ist oder auch „halbe“ Urlaubstage ausreichen, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Zwar sind Urlaubstage nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2018 (Az.: 9 AZR 615/17) nicht als halbe, sondern als volle Arbeitstage zu nehmen. Das hat das Gericht aus § 7 Abs. 2 BUrlG hergeleitet. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: viele Arbeitgeber haben in Arbeits- oder Tarifverträgen die „quasi-Feiertage“ als halbe Arbeitstage geregelt und häufig wird auch ohne eine solche Vereinbarung die kollegiale Kulanz im Unternehmen praktiziert. Damit lassen sich dann die beiden Tage immerhin mit einem Urlaubstag abgelten.


Ein Recht auf Urlaub?

Natürlich hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub und zwar von mindestens 20 Tagen. Zwar besagt § 3 BUrlG, dass der Urlaub mindestens 24 Werktage beträgt. Das Gesetz geht hierbei allerdings von einer Sechstagewoche aus, die wohl kaum ein Arbeitnehmer hat. Die entsprechende Umrechnung ergibt damit mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche.

In der Wahl des konkreten Zeitpunkts ist der Arbeitnehmer allerdings nicht frei: vielmehr sind seine Wünsche zu berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang entgegenstehen. Konkret muss der Arbeitgeber nicht jeden Urlaubsantrag genehmigen – auch nicht zwischen den Festtagen.


Wie die Tage zum Fest werden

Damit Heilig Abend und Silvester zum Fest werden, sollten Arbeitgeber möglichst früh klare Regelungen aufstellen und diese im Unternehmen kommunizieren. Damit drohen wenige Überraschungen. Es zeigt sich wieder einmal, dass die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen – sie müssen nur genutzt werden.


Ihr Experte

Bei der Umsetzung arbeitsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten unterstützt Klaus Uhl Sie kompetent. Der erfahrene Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Er vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Thematiken und kann hierbei auf seine jahrelange wertvolle Erfahrung zurückgreifen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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