Allgemeine Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, § 15 UStG

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Der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt, speziell in § 15 Abs. 1 UStG.

Allgemein lässt sich zum Vorsteuerabzug das Folgende sagen:

Im Hinblick auf das All-Phasen-Nettoprinzip mit Vorsteuerabzug und die Tatsache, dass die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer darstellt, ist das Recht auf Vorsteuer für den leistenden Unternehmer die tragende Säule dafür, dass er nicht mit der Umsatzsteuer belastet wird (Neutralität der Umsatzsteuer).

Das Recht auf Vorsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezuges (Grundsatz des Sofortabzuges). Dies bedeutet, dass bei jedem Leistungsabzug der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort entscheiden muss. Die Verwendungsabsicht muss vom Unternehmer objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden und es darf sich weder um einen Betrugs- noch Missbrauchsfall handeln.

Liegen diese Voraussetzungen vor, bleibt der Anspruch auf Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt (vgl. BFH, Urteil vom 17.Mai 2001, in BStBl 2003, II, 434). Bei Anzahlungen für Leistungen, die später nicht bezogen werden, ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich(vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2001, s. o.).

Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Änderung der Verwendungsabsicht in der Regel nur vor, wenn die geänderte Verwendungsabsicht auch tatsächlich umgesetzt wird.


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