Als Betreiber von Shisha-Bar wegen Steuerhinterziehung angezeigt?

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Sie haben eine Anzeige oder Vorladung wegen Hinterziehung der Tabaksteuer erhalten?

Die Finanzbehörden schießen beim Thema Steuern außerordentlich schnell, tatsächlich ist aber das Tabaksteuergesetz ziemlich kompliziert, und ob Sie tatsächlich der Steuerhinterziehung schuldig sind, muss erst einmal geprüft werden. Gerade die Betreiber von Shisha-Bars bekommen es in Deutschland immer wieder mit der Steuer zu tun. Nicht selten stellt sich dann heraus, dass sie tatsächlich gegen das Tabaksteuergesetz verstoßen haben, sich darüber aber gar nicht im Klaren waren. Im vorliegenden Rechtstipp möchten wir erklären, warum das so ist, und folgende Fragen beantworten:    

  • Wann begeht man Steuerhinterziehung? 

  • Wie kommt es zu Verfahren wegen Steuerhinterziehung in Shisha-Bars? 

  • Wie wird Steuerhinterziehung bestraft?

  • Was soll ich tun, wenn ich versehentlich Tabaksteuer hinterzogen habe?   

  • Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne via WhatsApp!


Wann begeht man Steuerhinterziehung?

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung findet sich unter § 370 AO. Er gilt als erfüllt, wann man gegenüber den Finanzbehörden falsche oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, die Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 

Der Versuch ist strafbar. Es kann allerdings nur von einer versuchten oder erfolgreichen Steuerhinterziehung ausgegangen werden, wenn der Täter vorsätzlich (also mit Absicht) gehandelt hat. 

So weit so verständlich. Bei der Hinterziehung von Tabaksteuern wird die Sache jedoch noch durch das Tabaksteuergesetz (TabStG) verkompliziert, in dem der steuerliche Umgang mit allen möglichen Tabakprodukten geregelt ist. 


Wie kommt es zu Verfahren wegen Steuerhinterziehung in Shisha-Bars?

Shisha-Tabak unterliegt grundsätzlich gemäß § 1a TabStG der Tabaksteuerpflicht genau wie andere Tabakprodukte. Das gilt auch für Rauchmischungen, die wesentlich – oder gar komplett – aus Aromastoffen, Früchten usw. bestehen. Die zu entrichtende Steuer beträgt (Stand 2023) 19 € pro kg und ist bei Herstellung oder Einfuhr aus dem Ausland fällig. Dies erfolgt durch das Anbringen von Steuerzeichen, die gemäß § 17 TabStG auf der Verpackung sichtbar sein müssen, und den Preis des Produktes enthalten. Das ist die allseits bekannte versiegelte Banderole über Packung und Deckel. Illegal über die Grenze eingeführter Tabak ist durch das Fehlen der Steuerbanderole sofort als unversteuert zu erkennen. Der Verkauf von unversteuertem Tabak gilt als Steuerhinterziehung. 

Da eine verkäufliche Portion Tabak mit Banderole versehen sein muss, dürfen Tabakprodukte auch nur in geschlossener Verpackung verkauft werden. Offene Packungen, oder Teile des Inhalts aus geöffneten Packungen zu verkaufen, ist also auch (gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 TabStG) illegal. In Shisha-Bars wird Tabak jedoch sinnvollerweise als rauchfertiger Kopf (ca. 20g) statt als ganze Packung (500g-1000g) verkauft, wobei der Preis eines Kopfes nicht prozentual aus dem Preis einer Packung errechnet wird, sondern in der Regel deutlich darüber liegt. 

Dies ist erlaubt. Allerdings ist dann gemäß dem tatsächlichen Kaufpreis zu versteuern! Somit ist der auf das Kilo zu entrichtende Steuerbetrag nach dem Verkaufspreis eines 20g-Kopfes zu errechnen. Wird hier weiterhin der Tabak gemäß Kilopreis versteuert, aber zu deutlich höheren Einzelkopfpreisen verkauft, ist auch dies Steuerhinterziehung.

Die Finanzbehörden und insbesondere auch der Zoll, prüfen gerne häufiger die steuerlich relevanten Unterlagen, gerade im Gastronomiebereich, und auch bei Shisha-Bars, und sind bei der kleinsten Unregelmäßigkeit sofort auf Draht. 


Wie wird Steuerhinterziehung bestraft?

Gemäß § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Bei besonders schweren Fällen können auch Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren verhängt werden, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die Tat als Bandenkriminalität eingestuft wird (ab 3 Personen). Auch Gewerbsmäßigkeit der Tat ist ein Kriterium für eine besondere Schwere der Schuld. Allerdings werden Freiheitsstrafen zumeist zur Bewährung ausgesetzt. Derartige Strafen können gerade bei Verfahren gegen Shisha-Bars manchmal abgewendet werden, wenn die Verteidigung glaubhaft machen kann, dass der Angeklagte sich über die Ungesetzlichkeit seines Tuns nicht im Klaren war. In diesem Fall begeht er keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Hinzu kommen jedoch in jedem Falle noch die nachzuzahlenden Steuern (plus Zinsen und Säumnisaufschläge), die bei nicht klarer Nachvollziehbarkeit der Steuerschuld großzügig geschätzt werden, und gerade bei einer  Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum schwindelnd hohe Beträge erreichen.

Unversteuerter Tabak wird vernichtet, kann also auch im Nachhinein nicht mehr auf legalem Wege verkauft werden. Außerdem wird nach einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung den Betreibern der Shisha-Bars häufig die dafür nötige Lizenz entzogen, der Betrieb ist also damit Geschichte. 


Was soll ich tun, wenn ich versehentlich Tabaksteuer hinterzogen habe?

Wenn Sie als Inhaber einer Shisha-Bar feststellen, dass Sie sich unwissentlich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, sollten Sie dies den Behörden von sich aus melden. 

Wenn Sie sich selbst anzeigen, den vollen Umfang Ihrer Steuerschulden offenlegen, und diese anschließend begleichen, haben Sie keine Strafe zu befürchten. 

Diese strafbefreiende Selbstanzeige funktioniert jedoch nur, so lange die Behörden noch nicht auf Sie aufmerksam geworden sind. Sobald der Zoll, oder eine andere Behörde, einen Verdacht geschöpft, und Ermittlungen gegen Sie eingeleitet hat, wirkt eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend!


Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Wenn Sie der Steuerhinterziehung beschuldigt werden, sollten Sie unbedingt zu den Vorwürfen schweigen. Alles, was Sie sagen, wird protokolliert. Wenn Sie versuchen, ihr Handeln zu verteidigen, kann dies beispielsweise als Beweis gelesen werden, dass Sie bewusst, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu schweigen, und sollten dieses Recht unbedingt nutzen, um Ihrer Verteidigung alle Wege offen zu halten. Zu Vernehmungen sind Sie nicht verpflichtet, zu erscheinen. Kontaktieren Sie statt dessen umgehend einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht, der für Sie den Kontakt mit den Behörden übernimmt, und Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu prüfen. 

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Steuerstrafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. 

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