Als Drogenkurier gearbeitet – Welche Strafe droht?

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Jeden Tag werden Drogenlieferungen abgefangen, durch Verkehrskontrollen, gezielte Kontrollen der Drogenfahndung, oder den Zoll. Insbesondere an den deutschen Grenzen gibt es ständig Festnahmen wegen der Einfuhr illegaler Substanzen. Dass den Händlern und Käufern hohe Strafen drohen, ist wohl jedem klar. Doch wie sieht es mit dem Fahrer aus? Macht er sich überhaupt strafbar, wenn er bloß ein Auto gefahren hat?

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie

  • Ob sich ein Drogenkurier strafbar macht
  • Ob er sich auch strafbar macht, wenn er über seine Ladung nichts weiß
  • Was der Unterschied zwischen Mittäter und Gehilfen ist
  • Welche Strafen einem Drogenkurier drohen können
  • Was Sie tun sollten, wenn Ihnen vorgeworfen wird, als Drogenkurier gearbeitet zu haben

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Macht sich ein Drogenkurier strafbar?

Immer wieder hören wir Mandanten die Überzeugung äußern, dass man jemanden doch nicht bestrafen könne, bloß weil er für einen Kollegen irgendeine Ladung von A nach B gebracht hat.

Wer diese Überzeugung teilt, irrt.

Das Befördern von illegalen Drogen (also Substanzen, die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gelistet sind) im Inland oder über die Grenze ist eine strafbare Handlung gemäß § 29 BtMG. Im Klartext: Wer Drogen von A nach B bringt, macht sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.


Macht sich ein Drogenkurier auch strafbar, wenn er gar nicht wusste, was er transportiert?

Wenn jemandem auf irgendeinem Parkplatz ein Päckchen unters Auto geklebt wird, und er davon erst erfährt, wenn die Beamten es ihm bei einer Kontrolle unter die Nase halten, ist er in einer äußerst verzwickten Lage, da es schwierig sein wird, die Beamten davon zu überzeugen, dass er damit nichts zu tun hat, und viel mehr Opfer als Täter ist. Ohne die Hilfe eines guten Strafverteidigers stehen die Karten schlecht. Ein guter Anwalt kann jedoch den Behörden klar machen, dass zwischen dem „Kurier“ und der Drogenszene nicht die geringste Verbindung besteht, und eine Einstellung des Verfahrens erwirken.

Anders sieht es aus, wenn jemand nicht glaubhaft machen kann, dass ihm eine Ladung ohne sein Wissen untergeschoben worden ist. Dann ist die Frage, wie aktiv er beteiligt gewesen ist, bzw. was er über die Ladung wusste, die er transportiert hat.

Tatsächlich ist es in der Mehrzahl der Fälle so, dass ein Kurier zwar weiß, dass er etwas illegales transportiert, aber über den genauen Inhalt und vor allem die genaue Menge der Ladung nicht bescheid weiß und auch gar nicht wissen will. Dies schützt ihn vor Strafe allerdings nicht. Es wirkt sich jedoch auf die Schwere der Schuld und damit auf die Höhe der zu befürchtenden Strafen aus:

Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich in solchen Fällen zwischen „Mittäter“ und „Gehilfen“.


Was ist der Unterschied zwischen Mittäter und Gehilfen?

Der Unterschied besteht darin, in wie weit jemand aktiv an einer Tat beteiligt ist.

Im Falle eines Drogenkuriers bedeutet das: Als Mittäter gilt er, wenn er zum Beispiel die Ladung gegen Beteiligung am Erlös transportiert, oder auch bei sich lagert, verpackt, oder auf sonstige Weise aktiv am Drogengeschäft mit beteiligt ist.

Wer nur (etwa gegen ein einmaliges Taschengeld) eine Ladung transportiert hat, womöglich über den Inhalt und Umfang der Ladung aber nichts wusste, und auch sonst am eigentlichen Drogengeschäft nicht beteiligt ist, kann nicht als Mittäter betrachtet werden, sondern hat gemäß § 27 (1) StGB lediglich „Beihilfe“ geleistet.


Welche Strafen drohen einem Drogenkurier?

Mittäter

Wenn der Kurier als Mittäter eingestuft wird, drohen gemäß § 29 BtMG Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Hat er gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande gehandelt (was ab einer Beteiligung von 3 Personen angenommen wird), oder handelt es sich bei einer eingeführten Drogenladung um eine „nicht geringe Menge“, ist gemäß § 30 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu rechnen.

Gehilfe

Ist ein Kurier nur wegen Beihilfe zu belangen, wirkt sich dies strafmildernd für ihn aus.

Wie hoch seine Strafe ausfällt, richtet sich dabei gemäß § 49 Abs. 1 StGB im Einzelfall nach der Strafe, die für die Haupttäter ausgesprochen wird, kann also nicht im Vorhinein gesagt werden.


Was soll ich tun, wenn mir vorgeworfen wird, als Drogenkurier gearbeitet zu haben?

Die Beteiligung an einem Drogengeschäft als Kurier kann mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe enden. Wiegen Sie sich daher nicht in falscher Sicherheit, weil Sie glauben, Sie hätten ja bloß ein Auto von A nach B gefahren!

Befolgen Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln:

1. Schweigen ist Gold.

Es spielt keine Rolle, wie sehr Sie sich im Recht fühlen: Sie tun sich grundsätzlich keinen Gefallen damit, sich gegenüber der Ermittlungsbeamten in irgendeiner Weise zur Sache zu äußern.

Alles was Sie sagen, wird man versuchen, gegen Sie einzusetzen. Völliges Schweigen hingegen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Daher: Schweigen Sie!

2. Anwalt einschalten!

Um irgendeine Form der Strafmilderung zu erreichen, bedarf es juristischer Kompetenzen. Kontaktieren Sie daher umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der Sie gegenüber den Behörden vertritt und, gemeinsam mit Ihnen, auf Basis der Aktenlage die bestmögliche Verteidigung für Sie erarbeiten kann, damit Sie mit dem geringst möglichen Schaden aus der Sache wieder herauskommen!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

Kontaktieren Sie uns einfach per Email, Telefon oder über das Kontaktformular und schildern Sie uns Ihre Situation!


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