Alter Bußgeldkatalog gilt wegen Formfehler der neuen Regelungen wieder

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In der Novelle der Straßenverkehrsordnung StVO, die Ende April 2020 wirksam wurde, wurden viele Änderungen beschlossen, die mehr Schutz für Fahrradfahrer und Fußgänger ermöglichen sollten. Kern der sich anschließenden Proteste vieler Verbände war die Erweiterung der Fahrverbote: Bereits ab einer Überschreitung von 21 Kilometern pro Stunde innerorts und außerorts von 26 Kilometern pro Stunde gilt bereits ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen diese neuen Regeln gab es viele Proteste. Bundesverkehrsminister Scheuer hatte daher schon Mitte Mai signalisiert, die in seinen Augen "unverhältnismäßige" Regelung zu den Fahrverboten wieder rückgängig machen zu wollen.

Fahrverbote in der Regel erst ab Überschreitungen von 31 Kilometer pro Stunden innerorts und 41 Kilometer pro Stunde außerorts.

Die Neuregelung der StVO ist – nach Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums – wegen eines "fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage" unzulässig. In der Eingangsformel der Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die neuen Fahrverbote nicht genannt.

Mehrere Bundesländer haben erklärt, die alten Regelungen wieder anzuwenden.

Was gilt für Fahrverbote, die seit der Neuregelung einen Verstoß begingen?

Grundsätzlich sind auch wegen formeller Fehler erlassene Bußgeldbescheide wirksam. Eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfg kommt zwar grundsätzlich bei Formverstößen in seltenen Fällen in Betracht.

Es ist jedoch jedem Betroffenen dringend zu empfehlen, gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch einzulegen.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Er vertritt Betroffene bundesweit. Eine kostenlose Ersteinschätzung per Telefon oder online wird angeboten.

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