Altersabsicherung gehört im Fall der Kündigung dem Arbeitgeber?

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Kein Anspruch auf betriebliche Altersabsicherung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers nicht zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.1.2012, 3 AZR 776/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, welcher vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, nicht notwendigerweise einen Anspruch auf Herausgabe von Versicherungsleistungen gegenüber dem Arbeitgeber hat. Das richtet sich unter anderem danach, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von vorneherein ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat oder ob sich aus den Bestimmungen zum Versicherungsvertrag bereits eine unwiderrufliches Bezugsrecht zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hatte. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes, abrufbar unter http://juris.bundesarbeitsgericht.debzw.:http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2012&nr=15774&pos=15&anz=17- ist zu entnehmen:

Die Klägerin/Arbeitnehmerin verlangt von der Beklagten/Arbeitgeberin keine Leistung aufgrund der ihr im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern macht geltend, dass die D AG die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört (vgl. BGH 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, NJW 2003, 2679; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 11, NJW-RR 2010, 544), zu Unrecht an die Beklagte gezahlt habe, weil vielmehr sie, die Klägerin selbst, Anspruchsinhaberin sei. Aus dem Grund kommt als Anspruchsgrundlage aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB lagen jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht vor. Es darf aus den Entscheidungsgründen zitiert werden:

Es kann offenbleiben, ob in der Erhebung der Klage gegen die Beklagte die Genehmigung der Leistung durch die D AG an die Beklagte gesehen werden kann mit der Folge, dass die Leistung gegenüber der Klägerin wirksam wäre (dafür BGH 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - zu II 1 der Gründe, NJW 1986, 2430; 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - Rn. 11, VersR 2008, 833; differenzierend 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - zu 2 der Gründe, ZIP 1990, 1126). Jedenfalls ist die Klägerin nicht Berechtigte i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass sie gegenüber der D AG keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des Rückkaufswerts (und etwaiger Überschussanteile) nach der Kündigung des Versicherungsvertrages hat. Die Beklagte als Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin als versicherter Person in dem mit der D AG als Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, das nicht mehr zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken konnte.

Die Beklagte hatte der Klägerin in dem mit der D AG geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Die Beklagte hatte der Klägerin zwar - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall wäre - kein lediglich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. In einem solchen Fall erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht, auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 VVG. Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Begünstigten nur eine ungesicherte Hoffnung bzw. ungesicherte und wertlose Anwartschaft auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung zu (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 373/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 79, 360; BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - zu II 3 der Gründe, VersR 1993, 689).

Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 VVG ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 22, BAGE 134, 372; BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162).

Die Beklagte hatte der Klägerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der Beklagten, finanzierten Leistungen vielmehr nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 22, BAGE 122, 351; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, ZIP 2006, 1309).

Ausweislich Nr. 1.2. der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein hatte die Beklagte der Klägerin zwar auch für den firmenfinanzierten Teil ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung aus der Versicherung eingeräumt. Sie hatte sich jedoch insoweit zugleich das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hatte.

Vorliegend standen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt dessen Kündigung weiterhin der Beklagten und nicht der Klägerin zu, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2006, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat. Versicherungsbeginn war nämlich der 1. Juni 2002.

Dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Diese sind als allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 25, BAGE 134, 372).

Die unter Nr. 1.2.1. der Besonderen Versicherungsbestimmungen enthaltene Regelung „es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden", stellt sich als Ausnahme von der Bestimmung dar, wonach dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Der Arbeitgeber hat also nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles das Recht, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen; hinzukommen muss, dass die Ausnahme nicht eingreift. Damit beschreibt die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, zugleich den Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden haben muss, um ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu haben.

3. Es kommt hinzu, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 134, 372).

Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vor Eintritt des Versorgungsfalles" und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die D AG und die Beklagte vielmehr inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. So sieht § 30f Abs. 2 BetrAVG vor, dass in dem Fall, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt wurden, § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. Dass unter Nr. 1.2.1. der in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG enthaltene Zusatz „zu diesem Zeitpunkt" fehlt, ändert deshalb nichts.

Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55, BAGE 134, 269). Dies ist hier nicht der Fall.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas meint: Eine interessante Entscheidung für Arbeitgeber, die Altersabsicherung und Personalpolitik optimieren wollen. Aber auch für Arbeitnehmer, die sich im Rahmen von Verhandlungen rund um das Arbeitsverhältnis nicht von unbestimmten Hoffnungen leiten lassen sollten.


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