Amtsgericht Frankfurt a.M. bestätigt: Kostenloser Storno kann auch ohne Reisewarnung möglich sein.
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Pauschalreisebucher können bei gewisser Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung den Reisevertrag kostenfrei stornieren.
Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisegast vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss im Regelfall aber Stornogebühren bezahlen (§ 651h Abs. 2 BGB). Nach § 651h Abs. 3 BGB können Verbraucher eine Pauschalreise jedoch kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet, dass der Verbraucher die Reise kostenlos stornieren kann.
Nicht immer liegt aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Trotzdem dürfte in vielen Fällen ein kostenloser Rücktritt für den Reisenden möglich sein, wenn infolge der Corona-Epidemie wesentliche Reiseleistungen nicht erbracht werden (wir berichteten bereits).
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat nun in seinem Urteil vom 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20, bestätigt, dass ein kostenloser Rücktritt auch dann möglich ist, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Das Vorliegen einer solchen Reisewarnung war für das Gericht nicht zwingend erforderlich. Was die außergewöhnlichen Umstände angehe, seien keine allzu strengen Anforderungen an die Darlegung des Reisenden zu stellen. Daher habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus ausgereicht.
Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt: "Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt, dass nicht nur beim Vorliegen einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt kostenlos storniert werden kann." Sie empfiehlt jedem Reisenden, der seine Reise infolge der Corona-Epidemie nicht antreten möchte, prüfen zu lassen, ob ihm ein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht. Gerne prüft die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger auch Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch.
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