Amtsgericht Wedding: Eurowings muss Ticketpreise auch nach aufgedrängter Gutscheinanforderung zurückerstatten

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Nach Artikel 8 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004  hat der Fluggast nach einer Flugannullierung ein Wahlrecht, ob er den Ticketpreis durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder mit seiner schriftlichem Einverständnis  in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zurückerstattet haben möchte. Die Erstattung hat dabei innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. 

Unser Mandant wollte für die von Eurowings annullierten Flüge das bezahlte Geld zurückerhalten. Allerdings sah die Homepage von Eurowings zu dem Zeitpunkt des Begehrens unseres Mandanten keine Rückerstattung vor. Vielmehr eröffnete die Homepage für die Fluggäste nur die Möglichkeit, nach erfolgter Annullierung eines Fluges entweder den Flug umzubuchen oder sich einen Voucher ausstellen zu lassen. 

Infolgedessen erhielt unser Mandant unfreiwillig Reisegutscheine von Eurowings ausgestellt, für die er jedoch keine Verwendung hatte und Eurowings schließlich auf Rückzahlung der Ticketpreise verklagte.

Das Amtsgericht Wedding ließ den Einwand der Airline, sie habe die Ansprüche unseres Mandanten durch die Gutscheine erfüllt, nicht gelten. Denn dadurch dass Eurowings die Möglichkeit der Erstattung des Ticketpreises auf ihrer Homepage nicht erwähnte, sei sie ihrer Informationspflicht über die Wahlmöglichkeiten der Fluggäste nicht nachgekommen. Auch dass unser Mandant einen Gutschein tatsächlich versuchte einzulösen, änderte nichts daran, dass das Amtsgericht Wedding mit Urteil vom 30.09.2021, Az.: 22d C 82/21, der Klage stattgab. 

Infolgedessen bekommt unser Mandant nicht nur den gezahlten Ticketpreis zurück, Eurowings muss darüber hinaus auch Verzugszinsen zahlen und für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten des Gerichtsverfahrens aufkommen. 

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei freut sich über das obsiegende Urteil des Amtsgerichts Wedding: "Es hat sich für unseren Mandanten gelohnt, dass er so hartnäckig geblieben ist und sich eben nicht mit Gutscheinen von Eurowings hat abspeisen lassen hat."

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht auch Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gerne zur Verfügung.


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