Wann sind ausländische Sorgerechtsverhältnisse in Deutschland anzuerkennen?

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Hat der Vater eines nichtehelichen Kindes in anderen EU-Mitgliedsstaaten auch ein Sorgerecht?

Da es grenzüberschreitend immer mehr binationale Paare gibt, die nicht verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, ist zu überprüfen, ob Sorgerechtsverhältnisse anderer Länder Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben. In den meisten Ländern der Europäischen Union besteht die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater für nichteheliche Kinder. 

Nur in Finnland, den Niederlanden, Luxemburg, Schweden, im Vereinigten Königreich und in Zypern steht zwar von Gesetzes wegen, wie in Deutschland, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu, dem nichtehelichen Vater wird aber bei Einverständnis der Mutter oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht mit der Mutter gemeinsam auszuüben. In weiteren 18 EU-Mitgliedsstaaten ist der nichteheliche Vater der nichtehelichen Mutter kraft Gesetzes gleichgestellt. Somit haben dort beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht automatisch, ohne dass es einer Zustimmungserklärung der Mutter oder einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

In diesem Zusammenhang sind z. B. die Länder Frankreich, Italien und Spanien anzuführen. Hier hat der nichteheliche Vater gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ab der Geburt der Kinder inne, anders als bei uns. In Deutschland hat die nichteheliche Mutter die elterliche Sorge kraft Gesetzes allein und teilt diese mit dem Vater nur dann, wenn sie ausdrücklich ihre Zustimmung hierzu erteilt oder ein Gericht auf Antrag des Vaters ihm die elterliche Mitsorge zugesprochen hat, was in der Regel zu erfolgen hat. 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die im europäischen Ausland bereits kraft Gesetzes entstandene elterliche Mitsorgerecht im Falle eines Umzuges nach Deutschland automatisch Gültigkeit hat, ohne dass es eines wie oben beschriebenen Antrags beim Familiengericht bedarf. 

Ist also die in Frankreich kraft Gesetzes geltende Regelung, dass dem nichtehelichen Vater auch die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, in Deutschland anzuerkennen, wenn das Kind von Frankreich nach Deutschland umzieht?

Diese Frage ist mit ja zu beantworten, sofern das Sorgerechtsverhältnis in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) vom 19.10.1996[14] entstanden ist, das in den Mitgliedstaaten der EU Anwendung findet.

Haben die Eltern daher zuvor in Frankreich gelebt und verlegen erst später ihren Aufenthaltsort mit dem Kind nach Deutschland, ist in jedem Fall das im Ausland entstandene Sorgerechtsverhältnis automatisch kraft Gesetzes anzuerkennen. Hier bedarf es auch keiner ausdrücklichen Anerkennung, sondern nur im Falle eines Streites kann ein sogenannter Feststellungsantrag bei Gericht gestellt werden. So z. B. wenn die Mutter sich in einem solchen Fall vom Jugendamt in Deutschland bescheinigen lässt, dass sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist und sich hierauf beruft. Eine solche Bescheinigung ist in diesem Fall unrichtig, da diese nicht im Einklang mit den KSÜ steht.

Wie ist aber die Rechtslage im umgekehrten Fall, wenn der nicht verheiratete französische Vater zusammen mit der Mutter in Deutschland lebt, die Mutter über die alleinige elterliche Sorge verfügt und das Paar sich nun entschließt, nach Frankreich zu ziehen. 

Bleiben in diesem Fall die deutschen Sorgerechtsverhältnisse bestehen?

Nein, auch in diesem Fall profitieren Eltern und Kind vom Wechsel des Aufenthaltsortes von Deutschland nach Frankreich. Die in Frankreich bestehende gemeinsame elterliche Sorge gilt künftig automatisch für den Vater, ohne dass es hier einer gerichtlichen oder behördlichen Feststellung bedarf.


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