Anfechtung eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags

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Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag wurde unterschrieben. Muss man sich daran stets festhalten lassen?

Grundsätzlich heißt es für beide Vertragsparteien: „Wer schreibt der bleibt.“

Ist ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, muss man sich grundsätzlich an seine abgegebene Erklärung festhalten lassen, aber es gibt Ausnahmen.

Gemäß § 123 Abs.1 zweite Alternative BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs.1 BGB anfechten.

Dies betrifft z. B. Fälle, in denen der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung droht, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte.

Hier empfiehlt es sich als „Alternativverhalten“, die fristlose Kündigung zu riskieren und dagegen innerhalb der 3-Wochen-Klagefrist, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 25.8.2014 – 16 Sa 143/14 (ArbG Frankfurt a. M. 5.11.2013 – 4 Ca 1882/13)), hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitgeber geäußert haben soll, dass der Arbeitnehmer den Geschäftsraum nicht verlassen dürfe, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben sei. Eine solche Äußerung stellt unabhängig davon, ob die Türen des Raums tatsächlich abgeschlossen sind, eine widerrechtliche Drohung dar und berechtigt zur Anfechtung i.S.d. § 123 Abs.1 BGB.

Allerdings muss man betonen, dass der Arbeitnehmer in der Beweispflicht steht, diese Umstände auch zu belegen. Daher empfiehlt es sich immer, sofern vorhanden, ein Betriebsratsmitglied zu solchen Gesprächen hinzuzuziehen. Es erscheint allerdings lebensfremd, dass ein Arbeitgeber im Beisein des Betriebsrats so agieren wird.

Die Praxis zeigt, dass solche Situationen vom „Überrumpelungseffekt“ gezeichnet sind. Die Arbeitnehmer werden in solchen Fällen unvorbereitet mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert und können sich deshalb gar nicht darauf einstellen. Aber auch dann sollte der Arbeitnehmer sich nicht mit der Situation abfinden, sondern Folgendes beachten.

Wenn einem Arbeitnehmer eine solche Situation widerfahren ist und er sich nicht an dem Aufhebungsvertrag festhalten lassen möchte, so muss er seine Erklärung anfechten.

Dies geschieht mittels eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, die idealerweise schriftlich erfolgen sollte. Auch wenn gemäß § 124 Abs.1 BGB grundsätzlich die Jahresfrist für die Abgabe einer solchen Erklärung gilt, so sollte idealerweise unverzüglich, also möglichst wenige Tage nach Abgabe der Erklärung, die Anfechtungserklärung erfolgen. Dies hat seine Bewandtnis darin, dass wesentlich kürzere Fristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen etc. gelten könnten.

Die Erklärung sollte den Arbeitgeber auffordern, die Nichtigkeit des Vertrags innerhalb von z. B. einer Woche zu bestätigen. In der Praxis wird der Arbeitgeber diese nicht erklären bzw. sich gar nicht melden. Nach fruchtlosem Fristablauf sollte sofort Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.


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