Angebot der Einstellung gem. § 153a StPO nach Fahrerflucht – Regress droht!

  • 6 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Einleitung - Regress trotz Einstellung

Die Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153 a StPO ist in vielen Verfahren ein gutes Ergebnis und häufig auch das Verteidigungsziel eines Strafverteidigers. Doch manchmal birgt die Einstellung der Sache gegen Auflage auch Risiken. Das muss man im Blick haben, wenn man entsprechenden Angeboten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zustimmen will. In Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) gibt es das Risiko, nach Einstellung des Verfahrens von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen zu werden. Warum das so ist und wie sich das unter Umständen vermeiden lässt, lesen Sie in diesem Beitrag:


Einstellung gegen Auflage gem. § 153 a StPO – Was ist das?

Nicht schwarz, nicht weiß, sondern irgendwo dazwischen

Strafverfahren können mit einer Verurteilung enden. Oder mit einem Freispruch. Das eine ist Schuldfeststellung, das andere das Gegenteil: Die Schuld konnte nicht festgestellt werden, weshalb die Unschuldsvermutung weiter gilt.


Zwischen diesen Polen bewegen sich viele Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung. Wenn es zweckmäßig ist und wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht entgegensteht, können Strafverfahren auch eingestellt werden, ohne dass es zu einer Feststellung von Schuld oder Unschuld kommt. Eine der wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten ist die Einstellung gegen Auflage und Weisungen gem. § 153a StPO. Der Beschuldigte zahlt einen bestimmten Geldbetrag an die Landeskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung (Tierheim, Kinderhospiz usw.), im Gegenzug wird der Vorwurf fallen gelassen und die Sache nicht weiter verfolgt. Neben so einer Geldauflage gibt es noch andere Auflagen, die dem Beschuldigten auferlegt werden können, aber die Geldauflage ist zahlenmäßig in der Praxis die wichtigste.


Einstellung in der Praxis

Diese Einstellungen sind häufig. Für die überlastete Strafjustiz ist die Einstellung eine Möglichkeit, Verfahren zügig zu einem Ende zu bringen. Für den Beschuldigten hat die Einstellung den großen Vorteil, dass er eine Verurteilung und den damit verbundenen Eintrag im Bundeszentralregister vermeiden kann. Er bleibt weiter “unbestraft”. Oft lässt sich mit der Einstellung auch die Hauptverhandlung vermeiden, selbst dann, wenn bereits ein Strafbefehl erlassen wurde. Die Einstellung ist vorrangig dann ein lohnendes Ziel, wenn eine Verurteilung anders nicht vermieden werden kann.


Wer sich nichts vorzuwerfen hat, kann mit der Einstellung vermeiden, dass er trotz seiner Unschuld verurteilt wird – ein Risiko, dass man nicht zu unterschätzen sollte. Sie wissen ja, vor Gericht und auf hoher See… Die Einstellung ist dann im Vergleich zum Freispruch der sprichwörtliche Spatz in der Hand, den man statt der Taube auf dem Dach wählt. Ein pragmatischer Weg, Schlimmeres zu vermeiden.


Zustimmung ist Voraussetzung

Die Einstellung gegen Auflage setzt voraus, dass alle Verfahrensbeteiligten, also Gericht, Staatsanwaltschaft und Beschuldigter, der Verfahrensweise zustimmen. Im Ermittlungsverfahren erhalten Beschuldigte häufig einen Brief von der Staatsanwaltschaft, in dem mitgeteilt wird, dass ein Tatverdacht bestehe, man aber beabsichtige, die Sache einzustellen, wenn der Beschuldigte zustimmt und Geldbetrag XY an die Landeskasse oder an die gemeinnützige Einrichtung XY zahlt. Ohne Zustimmung kann keine Einstellung erfolgen. Manche Beschuldigte sind sich nicht ganz im Klaren, dass die Ablehnung der Zustimmung in der Regel dazu führt, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt. Wer nicht zustimmen will, muss sich entweder darauf einstellen, dass er sich später gegen einen Strafbefehl wehren muss – oder er sollte einen Fachanwalt beauftragen, der versucht, noch im Ermittlungsverfahren ein besseres Ergebnis als die Einstellung gegen Auflage zu erreichen.

Im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht erfolgen diese Angebote der Staatsanwaltschaft nach meiner Erfahrung dann, wenn der verursachte Fremdschaden sich im unteren Bereich (bis einige Hundert Euro) befindet. Bei höheren Schäden wird in der Regel gleich ein Strafbefehl beantragt.


Unschuldsvermutung gilt fort

Wird das Verfahren gegen Auflage eingestellt, gilt der ehemals Beschuldigte nach wie vor als “unbestraft”. Die Unschuldsvermutung gilt grundsätzlich fort. Die Zustimmung zur Einstellung des Beschuldigten darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Das heißt aber nicht, dass die Einstellung keine negativen Folgen nach sich ziehen kann. Eine dieser negativen Folgen kann im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht der Regress der Haftpflichtversicherung sein.


Regress der Versicherung nach Strafverfahren wegen Fahrerflucht

Regress der Haftpflicht

Wer eine Verkehrsunfallflucht begeht, verletzt auch seine vertraglichen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Hat die Haftpflicht wegen des Unfalls, der Anlass für die Verkehrsunfallflucht war, einen Schaden reguliert, dann kann sie später vom Unfallflüchtigen Regress fordern. Das bedeutet, dass die Versicherung bis zu 2.500 Euro, in schweren Fällen bis zu 5.000 Euro, vom Beschuldigten zurückfordern kann. In vielen Fällen der Verkehrsunfallflucht heißt das praktisch, dass der Beschuldigte nachträglich seinen Versicherungsschutz verliert.


Voraussetzung ist eine Verkehrsunfallflucht

Voraussetzung für den Regress ist, dass der wegen Regress in Anspruch genommene eine Verkehrsunfallflucht begangen hat. In der Praxis warten Versicherungen in der Regel den Ausgang des Strafverfahrens ab. Wurde das Verfahren mit einem Strafbefehl oder mit einem Urteil beendet, ist die Unfallflucht faktisch nachgewiesen, sodass dem Regress in den meisten Fällen (aber nicht in allen!) nichts entgegensteht.


Regress trotz Einstellung?

Versicherungen fordern Regress aber nicht nur, wenn der Beschuldigte wegen der Unfallflucht verurteilt wurde, sondern – so jedenfalls ist meine Erfahrung in vielen Mandaten – in der Regel auch dann, wenn das Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 153 a StPO eingestellt wurde. Für manche Beschuldigte kommen diese Regressforderungen völlig unerwartet, selbst Anwälte klären ihre Mandanten nicht immer über diese zu erwartende Folge auf. Aber widerspricht es nicht der Unschuldsvermutung, wenn die Versicherung Regress fordert? Schließlich war die Zustimmung zur Einstellung kein Schuldeingeständnis – oder doch?

Tatsächlich hat das nichts mit der Unschuldsvermutung zu tun. Die Versicherung kann nach einer Unfallflucht Regress fordern. Dass das Strafverfahren eingestellt wurde, sagt nicht, dass keine Verkehrsunfallflucht begangen wurde. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander zu betrachten. Wenn die Versicherung ihren Regressanspruch gerichtlich durchsetzen will, dann muss sie die Tatsache, dass eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde, in einem eventuellen Zivilrechtsstreit beweisen. Mit der Einstellung hat sie es zwar nicht so einfach wie im Falle der Verurteilung oder des Strafbefehls – es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ihr der Beweis gelingt. Je nach Sachlage kann es für die Versicherung einfach sein, den notwendigen Beweis zu führen, oder schwierig.


Was sagen die Gerichte?

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Zivilgerichte die Tatsache, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, entweder gar nicht thematisieren (so z.B. LG Düsseldorf, Urt. v. 29. 1. 2015 - 9 S 27/14) oder ausdrücklich darlegen, dass die Einstellungsentscheidung unbeachtlich sei, weil ungeachtet der Einstellung eine Verkehrsunfallflucht vorgelegen habe (LG Dresden, Urt. v. 31.05.2013 - 8 O 2445/12; AG Hannover, Urt. v. 21.01.2009; 403 C 12441/08; AG Potsdam, Urt. v. 04.05.2007 - 33 C 228/06). Entscheidungen, die den Regress abgelehnt haben, weil das Strafverfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einstellung beendet wurde, sucht man vergeblich. Das ist aus juristischer Sicht auch nicht überraschend, weil das Zivilverfahren anderen Beweisregeln folgt als das Strafverfahren.


Wie kann man Regressforderungen trotz Einstellung vermeiden?

Auch wenn die Rechtslage den Eindruck macht, die Sache sei eindeutig: In der Praxis sind es die Fälle häufig nicht. Mit einer Einstellung des Verfahrens lassen sich Regressansprüche sehr viel besser abwehren als mit einer Verurteilung. Schließlich ist die Versicherung in der Beweispflicht. Und häufig sind es ja gerade die Zweifelsfälle, in denen eingestellt wird. Darüber hinaus steht dem Versicherten auch im Falle der Einstellung der sog. Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 VVG offen: Wenn die Pflichtverletzung nicht dazu geführt hat, dass die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung verschlechtert wurden, dann kann die Versicherung auch keinen Regress fordern.

Es lohnt sich deshalb, gerade im Falle der Einstellung des Strafverfahren Regressforderungen der Versicherung von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung können Sie auf meiner Seite https://regress-nach-fahrerflucht.de vereinbaren. Einfach online einen Termin aussuchen - ich rufe Sie zur vereinbarten Zeit an und wir besprechen Ihren Fall. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M.

Beiträge zum Thema