Angestellt oder selbständig tätig? Abgrenzung mit großer Bedeutung

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Viele Arbeitgeber versuchen, Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Mitbestimmung und vieles mehr zu umgehen, indem sie ihre Beschäftigten als Selbstständige behandeln. Dies kommt auch in Vereinen vor.

Über einen solchen Fall hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu entscheiden.

Co-Trainer verlangt Vergütung als Arbeitnehmer

Im entschiedenen Fall trainierte der Kläger verschiedene Hockey-Mannschaften eines Sportvereins als Co-Trainer. Dafür verlangte er von dem Verein eine entsprechende Vergütung. Diese lehnte der Vorstand jedoch mit dem Argument ab, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle.

Daraufhin klagte der Trainer vor dem Arbeitsgericht, wurde allerdings an das Amtsgericht verwiesen. Nun bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG), dass der Kläger den falschen Rechtsweg eingeschlagen habe, da er kein Arbeitnehmer sei.

Angestellt oder selbstständig – keine pauschale Antwort möglich

Wie das LAG entschied, könne ein Co-Trainer sowohl als Arbeitnehmer beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Was im jeweiligen Fall zutreffe, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Bezeichnung als „Trainerassistenz“ und „Co-Trainer“ spreche noch nicht für ein Arbeitsverhältnis. Vielmehr müsse die Beschäftigung tatsächlich als Arbeitsverhältnis durchgeführt werden.

Dies bedeute, dass die Arbeit im Dienst eines anderen erledigt werde – und zwar weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber (§ 611a Bürgerliches Gesetzbuch). Der Co-Trainer habe jedoch kurzfristige Einsätze mit individueller Gestaltungsfreiheit gehabt. Nicht nur das Training habe er teilweise alleine geleitet, auch ein Meisterschaftsspiel habe er alleine betreut. Zudem habe er Videoanalysen vom Spiel selbst koordiniert. Diese Aufgaben habe er selbstständig und ohne die für ein Arbeitsverhältnis notwendige Weisungsgebundenheit durchgeführt. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen und nicht von einem Arbeitsverhältnis.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.09.2019, Az.: 15 TA 2/19


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