Anhängige Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe: Bei Abnahme kein Vorbehalt notwendig

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Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erstellung von zwei Fertighäusern beauftragt. Für die abnahmereife Erstellung war ein Termin und für den Fall der Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe vereinbart. Der Termin konnte vom Auftragnehmer nicht gehalten werden. 

Der Auftraggeber reichte bereits vor Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe ein. Bei der späteren Leistungsabnahme behielt sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe nicht vor. 

Die Klage war nach wie vor anhängig. Der Auftragnehmer wendet das im Klageverfahren des Auftraggebers ein und argumentiert, eine Vertragsstrafeanspruch sei mangels Vorbehalt bei Abnahme nicht durchsetzbar. Außerdem sei die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen hoch. Der Auftragnehmer wird vom Landgericht Flensburg zur Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe verurteilt. Dagegen wendet er sich in der Berufung.

Das OLG Schleswig hält das Ersturteil und weist die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück. Die Klage des Auftraggebers stelle ein ausreichendes deutliches Strafverlangen dar, ihre Rechtshängigkeit dauerte bei der Abnahme der Primärleistungen des Auftragnehmers noch an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe es keines zusätzlichen förmlichen Vorbehalts, weil mit der Klage ein Vorbehalt im Sinne des § 341 Abs. 3 BGB erklärt sei. 

Auch im Blick auf die Höhe der Vertragsstrafe und die Feststellung des Landgerichts, dass das Doppelte der gem. § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe zulässig sei, findet das OLG keine Beanstandung an dem landgerichtlichen Urteil. Insbesondere könne sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. 

(OLG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 U 29/18)


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