Anklage oder Vorladung wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr? § 299 StGB

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Der Gesetzgeber sieht nicht nur eine Strafbarkeit in dem aktiven Part einer Bestechung, also dem Anbieten eines Vorteil und das Erwarten eines pflichtwidrigen Verhaltens, sondern auch in dem passiven Verhalten der Vorteilsannahme und dem Erwidern einer pflichtverletzenden Handlung. Das letztere ist eine typische Situation einer Bestechlichkeit. 

Wo liegt der Unterschied in der Bestechlichkeit und der Bestechung?

Die Bestechlichkeit wird in § 299 Abs. 1 StGB geregelt und verlangt ein Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder ein Annehmen eines Vorteils. Dabei ist es unbedeutend, ob ein Erfolg der Forderung wirklich eintritt. Auch die Annahme einer Forderung muss nicht wortwörtlich ergangen sein. Es genügt eine Annahme durch schlüssiges Verhalten. Ein Weiterer rechtlich erheblicher Unterschied ist, dass der Täterkreis der Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 StGB) auf Angestellte und Beauftragte im Gegensatz zu der Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB) beschränkt ist. 

Die Bestechung umfasst das Anbieten, Versprechen und Gewähren. Anbieten ist das In-Aussicht-Stellen, Versprechen ist die Zusage und Gewähren meint die tatsächliche Verschaffung des Vorteils. 

Welche Rechte habe ich und wie mache ich diese geltend?

Das wahrzunehmende Recht des Beschuldigten ist das Schweigerecht. Sie sollten keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt für Strafrecht treffen. Denn somit vermeiden Sie eine vermeintlich unbewusste Selbstbelastung, welche die Chancen im eventuell bevorstehenden Verfahren erhöhen. 

Der Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite nimmt zunächst Akteneinsicht. Das bedeutet der Strafverteidiger bekommt die gesamte Ermittlungsakte und damit alle Informationen, die der Staat gegen Sie in der Hand hält. Daraufhin wird dieser eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln und Sie im gesamten Verlauf anleiten können. Für rechtliche Fragen und auch bei Unsicherheiten steht dieser Ihnen zur Verfügung.

Welche Strafe droht mir bei der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

Für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr droht dem Beschuldigten nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. 

Im Falle der Bestechlichkeit sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 

Denkbar sind in diesem Deliktsbereich auch strafrechtlichen Nebenfolgen. So kann unter Umständen eine Geschäftsführertätigkeit gefährdet sein oder eine Gewerbeerlaubnis entzogen werden.

Allerdings kann sich das Strafmaß erheblich erhöhen, wenn ein besonders schwerer Fall der Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 

der Beschuldigte gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Liegt eines dieser Merkmale bei der Bestechung oder Bestechlichkeit vor, so sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. 

Wenden Sie sich gern an unsere Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und wir beraten Sie.

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