Anklage oder Vorladung wegen einer verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen i. S. d.§ 353d

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Sofern Sie als Amtsträger eine Vorladung oder eine Anklageschrift wegen einer angeblichen verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gem. § 353d StGB erhalten haben, dann ist es sehr gut möglich, dass die zuständige Behörde in dieser Sache bereits seit einiger Zeit ermittelt.

Wie Sie sich bestmöglich in diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verhalten, möchten ich Ihnen im Folgenden kurz erläutern.

Was bedeutet der Straftatbestand „Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB)?

Der Straftatbestand der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen sanktioniert es,

  • eine öffentliche Mitteilung zu machen über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (§ 353d Abs.1 StGB);
  • trotz einer vom Gericht aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht unbefugt Tatsachen zu offenbaren, in deren Kenntnis man infolge einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument gelangt ist (§ 353d Abs.2 StGB);
  • eine Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens im Wortlaut öffentlich mitzuteilen – im Ganzen oder in Teilen, vor der Erörterung in der öffentlichen Verhandlung oder bevor das Verfahren tatsächlich abgeschlossen ist (§ 353d Abs.3).

Welche Strafe droht beim Straftatbestand „Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ gem. § 353 StGB?

Die Begehung der verbotenen Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung oder die anderen genannten Umstände des § 353d StGB bergen die Konsequenz der Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Wie verhalte ich mich richtig in dieser Situation?

Zunächst sollten Sie jedoch zwingend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, das heißt, auf jegliche Äußerungen gegenüber der Polizei und der/n handelnden Behörde/n verzichten.

Denn bereits unbedeutend erscheinende Fragen und deren Beantwortung können Ihre Situation erschweren, wie auch die rechtliche Verteidigung durch Ihren Anwalt behindern.

Der von Ihnen beauftragte Anwalt für Strafrecht wird sich um eine Akteneinsicht bzgl. der von der Behörde angefertigten Ermittlungsakte kümmern und mit den daraus gewonnen Informationen eine Verfahrensstrategie für Ihren speziellen Fall entwickeln.

Wir bieten Ihnen als Kanzlei die Kompetenz für Strafverfahren von Amtsträgern. Neben den beiden Fachanwälten für Strafrecht ist auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht in unserer Kanzlei. Im Zusammenspiel kann für Sie das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.


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