Anklage wegen Raub und räuberischer Erpressung – am Beispiel: Überfall in Berlin-Staaken

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Kürzlich ereignete sich ein Überfall auf ein Fast-Food-Restaurant in Berlin-Staaken. Die maskierten Männer betraten gegen 1.20 Uhr in der Nacht das Schnellrestaurant. Einer der Täter ging hinter den Tresen und forderte mit einer Machete Geld von einem Mitarbeiter. Der zweite Täter blieb mit einem Messer bewaffnet im Kundenbereich stehen. Nach der Übergabe des Geldes aus der Kasse konnten die Männer fliehen. Zu Verletzungen kam es bei der Tat nicht.

Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Raubes

Der Raub ist in § 249 des Strafgesetzbuches geregelt. Er setzt sich aus einem Diebstahl und einer Gewaltanwendung gegen eine Person oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder zusammen.

Diebstahl ist die vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Wegnahme setzt sich aus dem Bruch fremden und der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zusammen. Der Täter muss die Herrschaft des Opfers über die Sache so aufheben und an sich bringen, dass das Opfer nicht an die Sache gelangen kann, ohne seinerseits den Gewahrsam des Täters wieder zu brechen. Dies ist bei kleinen Gegenständen häufig bereits mit der Ansichnahme oder mit dem Einstecken in ein mitgebrachtes Behältnis, wie einem Rucksack, gegeben.

Um den Tatbestand des Raubes zu erfüllen, muss der Täter darüber hinaus Gewalt gegen eine Person anwenden oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen.

Unter Gewalt gegen eine Person wird der durch eine nicht ganz unerhebliche (unmittelbare oder mittelbare) Einwirkung, auf einen anderen ausgeübte, körperlich wirkende Zwang verstanden, der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen.

Unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben versteht man das Inaussichtstellen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, auf deren Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Wichtig ist hierbei der so genannte finale Einsatz des Raubmittels, nach dem die Gewalt oder die Drohung gerade zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt werden muss. Es reicht demnach nicht, dass die Wegnahme nur „bei Gelegenheit“ der Gewaltanwendung geschieht. So zum Beispiel, wenn der Täter einen anderen niederschlägt, dann zufällig eine teure Armbanduhr am Handgelenk des Opfers entdeckt, diese daraufhin abstreift und mitnimmt. Die Gewaltanwendung (oder die Drohung) muss darauf gerichtet sein, die Wegnahme zu ermöglichen.

Das Strafmaß des Raubs liegt bei einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Führt der Täter bei der Tatbegehung noch eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, wie beispielsweise ein Springmesser bei sich, qualifiziert sich die Tat zum schweren Raub und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Wenn der Täter die Waffe dann noch bei der Tat einsetzt (wenn auch „nur“ als Drohmittel) kann er nicht mehr unter Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft werden. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung

Die räuberische Erpressung ist in § 253, 255 StGB geregelt. Bei der Erpressung wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Geschieht dies durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, liegt eine räuberische Erpressung vor.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Raub ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme ist zugleich eine erzwungene Duldung (Nötigung) des Sachverlusts i. S. v. § 253 StGB. Abgestellt wird dabei auf das äußere Erscheinungsbild: Eine Wegnahme ist immer Raub (§249), eine Weggabe immer räuberische Erpressung (§§253, 255 StGB).

Wer eine räuberische Erpressung begeht, den erwartet dasselbe Strafmaß wie beim Raub. Das bedeutet, dass auch sämtliche Qualifikationen anwendbar sind, wodurch sich beispielsweise das Verwenden einer Waffe gleichermaßen strafschärfend auswirkt.

Ich habe eine Anklage wegen Raubes oder räuberischer Erpressung erhalten – was soll ich tun?

Haben Sie eine Anklage wegen Raubes oder räuberischer Erpressung erhalten, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Beide Straftatbestände sehen, wie oben erwähnt, hohe Freiheitsstrafen vor. Kann Ihnen beispielsweise nachgewiesen werden, dass Sie ein gefährliches Werkzeug bei der Tat bei sich trugen, müssen Sie gegebenenfalls mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen.

Verlieren Sie daher keine Zeit und treten Sie an einen Rechtsanwalt für Strafrecht heran. Dieser kann zunächst einmal Akteneinsicht beantragen und sich ein genaues Bild von dem Sachverhalt und den gegen Sie vorgebrachten Anschuldigungen machen.

Als bundesweit tätiger Strafverteidiger stehe ich Ihnen gerne in Ihrem Verfahren wegen Raubes oder räuberischer Erpressung zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin an einem unserer Berliner Standorte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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