Anlagebetrug bei Exo Energy Group (exogroupltd.com)

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Nun warnt auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Bei dem angeblichen Online-Vermögensverwalter Exo Energy Group Ltd. mit Sitz in London handelt es sich offenbar um Anlagebetrug. Der Anbieter operiert (noch immer) mit den Webseiten exogroupltd.com und digitalfinance.co.uk und behauptet, von der britischen Finanzmarktaufsicht FCA reguliert zu sein, was nicht der Fall ist. Auch die Betreiber der Internetseiten sind nicht identifizierbar und geben Geschäftsdaten und Websites anderer Unternehmen an, die nicht mit ihr in Verbindung stehen, die BaFin geht daher von einem Identitätsdiebstahl aus. Klar ist jedenfalls, dass die Exo Energy Group ihre Finanzgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin und damit rechtswidrig betreibt.


Die Exo Energy Group vermittelt potentiellen Anlegern so genannte Krypto-Sparpläne, wobei angeblich in alternative Energien wie Solar-, Wind- oder Wasserkraft investiert werden soll – mit „100-prozentigem Kapitalschutz“ und automatischer Rückzahlung, die dann allerdings nicht erfolgt bzw. von weiteren Zahlungssaufforderungen (für angebliche Steuerschulden oder Provisionsgebühren) abhängig gemacht wird. Interessierte Anleger sollten einen großen Bogen um diesen Anbieter machen, bereits geworbene Anleger dürfen keinesfalls weiteres Geld einzahlen und sollten versuchen, sich sofort aus diesem Investment zu lösen.


Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner, seit über 20 Jahren im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz tätig, empfiehlt getäuschten Anlegern, Strafanzeige gegen die Verantwortlichen zu erstatten. Staatsanwaltschaften können Strukturen, die hinter solchen Betrugsmaschen stehen, sowie Geldflüsse besser aufklären als Zivilpersonen. Gleichzeitig sollte ein Rechtsanwalt zivilrechtlich tätig werden und den Anbieter zur Rückzahlung auffordern sowie die involvierten Kreditinstitute kontaktieren. Möglicherweise kommt auch eine Haftung der Bank in Betracht, die die Anlagebeträge in Empfang genommen hat, wenn der Verdacht besteht, dass die Bank leichtfertige Beihilfe zur Geldwäsche geleistet hat, indem sie beispielsweise die bei Kontoeröffnung geschuldete Legitimationsprüfung nicht oder nicht gründlich durchgeführt oder Beobachtungspflichten bei auffälligen Kontobewegungen vernachlässigt hat.


Eile ist auch insofern geboten, als dass die Überweisung möglicherweise noch gegenüber der Hausbank widerrufen werden kann, was wohl die einfachste Lösung wäre, einen Schaden abzuwenden. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist, kann im Gespräch mit einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt geklärt werden. Gute Nachrichten für rechtsschutzversicherte Anleger: Die von den Versicherern gerne zitierten Risikoausschlüsse für Kapitalanlagegeschäfte greifen in Fällen wie diesen nicht, wenn das Kapital von vornherein in betrügerischer Absicht erlangt und zu keinem Zeitpunkt am Kapitalmarkt platziert wurde. Auch hier kann ein versierter Rechtsanwalt den Versicherer in der Regel zu einer Deckungszusage bewegen.


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