Anleger der MS „JRS Capella“ sollen gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlen

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Ehemalige Anleger der MS „JRS Capella“ werden kurz vor Jahresende aufgefordert Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die MS „JRS Capella“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG reiht sich damit ein in die Vielzahl insolventer Schiffsfonds, die von Anlegern noch Jahre nach der Insolvenz Zahlungen verlangen.

Angeschrieben werden die Anleger von dem Insolvenzverwalter Dr. Sven-Holger Undritz von der Kanzlei White & Case. Dieser wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.11.2018 vom Amtsgericht Flensburg als Insolvenzverwalter bestellt.

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, Ansprüche der Insolvenzschuldners gegen Dritte geltend zu machen, um möglichst viel Geld an die Gläubiger des insolventen Unternehmens zu verteilen. Zu diesen möglichen Ansprüchen gegen Dritte gehört immer wieder auch die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen von Kommanditisten.

Wann darf der Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurückverlangen?

Der Insolvenzverwalter verweist in seinem Schreiben auf die §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB. Danach sind Ausschüttungen unter folgenden Voraussetzungen zurückzuzahlen.

  1. Es muss sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln
    Das ist dann der Fall, wenn die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt sind. Dabei kommt es auf das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnungen an. Das kann dazu führen, dass das Unternehmen zwar mehr als genügend Einnahmen erzielt, aber durch die Abschreibungen Verluste verzeichnet. Der Insolvenzverwalter verweist in seinem Schreiben auf Verluste in den Jahren 2006 bis 2016.  Das ist bei Schiffsfonds nicht unüblich und war so gewollt.
    Bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen geht man davon aus, dass dem Anleger die ursprüngliche Einlage wieder zurückbezahlt wird. Diese muss aber in dem Unternehmen verbleiben, insbesondere im Falle der Insolvenz. Daher ist sie von den Anleger der MS „JRS Capella“ wieder zurückzuzahlen.
  2. Gläubigerforderungen können durch die vorhandene Masse nicht erfüllt werden
    Ausschüttungen dürfen nur zurückverlangt werden, wenn Gläubigerforderungen bestehen, die durch das vorhandene Vermögen nicht gedeckt sind. Dabei steht es dem Insolvenzverwalter tatsächlich frei, welchen Anleger er in Anspruch nimmt. Eine quotale Inanspruchnahme aller Anleger ist nicht erforderlich. Das führt leider immer wieder dazu, dass einige Anleger zahlen und andere nicht.
    Dem Schreiben hat der Insolvenzverwalter eine Forderungstabelle der MS „JRS Capella“ beigefügt. Danach sind rund 10 Mio. EUR an Forderungen zur Tabelle angemeldet und auch größtenteils anerkannt. Auf dem Konto befinden sich lediglich 35 TEUR. Damit ist eine Inanspruchnahme aus Sicht des Insolvenzverwalters erforderlich.
  3. Einrede der Verjährung
    Gestritten wird immer wieder um die Frage der Verjährung. Und auch für die Anleger der MS „JRS Capella“ lohnt es sich genau hinzuschauen. Grundsätzlich gilt die 5-jährige Verjährung gemäß § 159 HGB. Danach muss der Insolvenzverwalter innerhalb von 5 Jahren nach Insolvenzeröffnung und Eintragung in das Handelsregister die Rückforderung geltend machen.  Anders verhält es sich, wenn der Anleger über einen Treuhänder an dem Schiffsfonds beteiligt war. Hier hat der BGH entschieden, dass der Anspruch früher verjährt. Nämlich nachdem der Treuhänder sicher damit rechnen musste, dass Gläubiger gegen die Gesellschaft Ansprüche geltend machen werden, die nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft gedeckt werden können.

Wie sollten Anleger der MS „JRS Capella“ reagieren

Keinesfalls sollten Sie das Schreiben des Insolvenzverwalters ignorieren. Aufgrund der noch offenen Forderungen und des geringen Vermögens wird er von seinem Anspruch nicht ablassen. Zu prüfen ist u.a. die Verjährung. Hierbei unterstützt Sie die Kanzlei CDR Legal gerne. Die Kanzlei hat in der Vergangenheit schon eine Vielzahl von Anlegern bei der Abwehr von Rückforderungen nach §§ 171, 172 HGB unterstützt. Gerne steht die Kanzlei auch ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.

Foto(s): Bild von Alexander Kliem auf Pixabay


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