Anonymes "Anschwärzen" bei Führerscheinbehörde begründet noch keine Fahreignungsprüfung!

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Das VG Neustadt hat mit seinem Beschluss im September 2015 erklärt, dass anonymen Hinweisen Dritter wegen ihrer Unverbindlichkeit und der Gefahr von bloßer Böswilligkeit kein eigener Erkenntniswert zukommt und somit Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht begründet werden können.

Im vorliegenden Fall litt der Betroffene unter einer psychotischen Erkrankung, welche bereits im Jahr 2009 durch mehrere ärztliche Gutachten festgestellt worden war. Kurioserweise kam es zur Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde erst im Jahr 2015, obwohl die Behörde insoweit durch die erstellten Gutachten dazu angeregt wurde, bereits im Jahr 2011 eine etwaige Nachuntersuchung im Rahmen der Fahreignung anzufordern. Erst der anonyme Hinweis eines Nachbarn des Betroffenen führte schließlich dazu, dass die Behörde ein Gutachten zum Nachweis der Fahreignung anforderte.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde aufgrund der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens wendete sich der Betroffene sodann – insoweit erfolglos – mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V Var. 2 VwGO des durch ihn im Juni 2015 erhobenen Widerspruchs.                  

Das Gericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose berechtigt sei, entsprechende Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zu ergreifen.

Grundsätzlich ließen sich zwar aus Hinweisen Dritter keine genügenden Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV ableiten, weshalb diesen Hinweisen auch kein eigener Erkenntniswert im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen zukomme.

Die Behörde müsse insoweit der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen gewissermaßen durch „Schüsse ins Blaue“ einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen.

Die Tatsache, dass ein anonymer Hinweis eines Dritten letztendlich zur Anordnung des medizinischen Gutachtens geführt hatte, sei hier jedoch im Ergebnis deshalb nicht von Bedeutung gewesen, weil die Fahrerlaubnisbehörde bereits durch das von Dr. C. im Jahre 2009 erstellte Fachgutachten zu einer Nachuntersuchung angeregt wurde und im Rahmen der Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur FeV deshalb zu einer solchen auch berechtigt war.

Beschluss des VG Neustadt September 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin.


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