Führerscheinentzug: Strafurteile binden die Führerscheinbehörde hinsichtlich der Beurteilung der Eignung
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In seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 hat sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Bindungswirkung von Strafurteilen hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung durch die Führerscheinbehörde befasst. Sollte sich aus dem Strafurteil zweifelsfrei ergeben, dass die Kraftfahreignung positiv bewertet wurde, kann die Behörde keine anderen Feststellungen treffen und muss die Fahrerlaubnis wiedererteilen.
Dem Betroffenen war mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Jahr 2013 war er in einer allgemeinen Verkehrskontrolle auffällig geworden. Eine entnommene Blutprobe belegte aus medizinischer Sicht den regelmäßigen Konsum von Cannabis, es wurde von mangelndem Trennungsvermögen von Drogenkonsum und Fahren ausgegangen.
Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein und stelle zugleich erstinstanzlich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieser wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Betroffene nun erneut die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde des Antragstellers blieb jedoch erfolglos. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmende, rein summarische Prüfung fiele zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben. Zwar war die zuständige Richterin im Strafverfahren zu dem Schluss gekommen, der Betroffene sei nach wie vor geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie war auch bereit, dies im Falle einer Verhandlung auszusagen. Aus dem Urteilstenor ließ sich jedoch nicht entnehmen, dass sich die Strafrichterin tatsächlich mit der Kraftfahreignung des Betroffenen auseinander gesetzt hatte.
Eine abweichende Entscheidung der Behörde verstoße in diesem Falle nicht gegen § 3 Abs. 4 S.1 StVG, da es an der Eindeutigkeit des strafrichterlichen Urteiles fehle. Die positive Beurteilung der Eignungsfrage müsse sich zweifelsfrei aus dem Urteil selbst ergeben. Das private Interesse des Betroffenen müsse hier hinter dem besonders schützenswerten Interesse der Allgemeinheit – dem sofortigen Ausschluss ungeeigneter Personen vom Kraftverkehr – zurücktreten.
Dem Betroffenen bliebe jedoch der Weg des regulären Widerspruchsverfahrens, welches im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen war. Anders ausgedrückt: Stellt ein Strafgericht im Urteil die (Wieder)Fahreignung fest, so ist die Führerscheinbehörde daran gebunden und muss die beantragte Fahrerlaubnis dem Betroffenen (wieder)erteilen.
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.01.2015
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.
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