Anrechnung der Pflegezeit: "Ehrenamtliche" Pflege lohnt sich auch für die Rente

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn Sie pflegebedürftige Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn zu Hause pflegen, können Sie Ihre Rente aufbessern. 

Hierzulande pflegen Millionen Menschen ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause. Der Preis dafür ist meist die Arbeitszeit zu verringern und damit auch weniger Gehalt zu beziehen. Dies führt auch zu weniger Sozialabgaben zugunsten der Rentenversicherung und damit zu einer eigenen verminderten Rente. 

Die Pflegezeit kann jedoch bei der Rente berücksichtigt werden. 

Pflegezeit = Beitragszeit

Die ehrenamtliche Pflege zu Hause kann als Pflegebeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. So ist es auch möglich, rentenrechtliche Lücken im Erwerbsleben zu schließen, eigene Rentenansprüche werden erhöht.

Voraussetzungen der Anrechnung von Pflegezeiten:

Pflegezeiten können nur auf die Rente angerechnet werden, wenn 

  • die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird;
  • mindestens Pflegegrad 2 vorliegt;
  • die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche erfolgt, diese verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche;
  • die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt;
  • neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Sofern mehrere Personen gepflegt werden, können die jeweiligen Pflegezeiten addiert werden. 

Berechnung der Rentenbeiträge aus geleisteter Pflegezeit

Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die monatliche Bezugsgröße. Diese wird jährlich neu festgesetzt. Sie beträgt im Jahr 2019 monatlich 3.115 Euro in den alten Bundesländern und 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. 

Zudem bestimmen der zuerkannte Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Umfang der Pflege die Höhe der Rentenbeiträge. Bei Vorliegen von Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld werden für den pflegenden Angehörigen die monatlichen Höchstbeiträge in Höhe von derzeit 580 Euro gezahlt. Liegt lediglich Pflegegrad 2 vor und werden auch Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen, wird ein Betrag von ca. 110 Euro monatlich als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

Aus dieser beispielhaften Berechnung ergibt sich bereits, je höher der zuerkannte Pflegegrad ist und je weniger professionelle Unterstützung durch Pflegedienste in Anspruch genommen wird, desto mehr Rentenbeiträge werden für Pflegende gezahlt – desto mehr erhöht sich auch der spätere Rentenanspruch. 

Die Rentenbeiträge werden ausschließlich von der Pflegekasse getragen.

Wie erhalten Sie diese Rentenbeiträge?

Wenn Sie ehrenamtlich pflegen, ist eine separate Antragstellung nicht erforderlich. Es genügt die Angabe gegenüber der Pflegekasse, dass Pflege mindestens im erforderlich Umfang bei dem Pflegebedürftigen ausgeübt wird.

Fazit:

Üben Sie ehrenamtliche Pflege aus und liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, nutzen Sie diese Möglichkeit zur Aufbesserung Ihrer Rente. 

Gerade Selbstständige und andere nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte sollten diese Beitragspflicht nutzen, überhaupt Rentenbeiträge zu leisten, um so ihren grundsätzlichen Rentenanspruch zu erlangen, zu erhalten und betragsmäßig zu erhöhen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Aileen Scholz

Beiträge zum Thema